24.01.2008 Verfahrensrecht

OGH: Vorsteuerabzugsbetrag kann Sondermassekosten verringern

Der auf die Sondermassekosten entfallende Vorsteuerabzugsbetrag verringert die iZm der Veräußerung des Grundstücks angefallene Umsatzsteuer und erhöht daher den Befriedigungsfonds der Absonderungsgläubiger


Schlagworte: Konkursverfahren, Absonderungsansprüche, Sondermasse, Umsatzsteuer, Vorsteuer
Gesetze:

§ 48 KO, § 49 KO, § 6 UStG, § 12 UStG

GZ 8 Ob 68/07v, 18.10.2007

Der Masseverwalter veräußert eine zur Konkursmasse gehörende Liegenschaft. Nach Verteilungsverfahren begehrt der Gemeinschuldner die Bezahlung der Umsatzsteuer; in eventu die Stellung eines Antrages auf Anberaumung einer (weiteren) Meistbotsverteilungstagsatzung zur Verteilung der in den Vorzugsposten enthaltenen Umsatzsteuerbeträge.

OGH: Wenn die iZm der Verwertung der Liegenschaft anfallende Umsatzsteuer den Sondermassekosten iSd § 49 KO zuzuordnen ist, ist die Umsatzsteuer neben anderen allfälligen Verwertungskosten vor Befriedigung der Absonderungsgläubiger abzuziehen, sodass den Gläubigern nur der Nettoerlös zusteht. Der Masseverwalter hat die Umsatzsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Für die umsatzsteuerliche Behandlung von Grundstücksumsätzen bestehen zwei Möglichkeiten: (1) Der Umsatz ist nach der Grundregel des § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Die Befreiung führt jedoch gemäß § 12 Abs 3 UStG zu einem Ausschluss vom Vorsteuerabzug und allenfalls zu einer Berichtigung des in der Vergangenheit vorgenommenen Vorsteuerabzugs nach den Regeln des § 12 Abs 10 ff UStG. Die Vorsteuerberichtigung ist nach stRsp des OGH als Konkursforderung zu qualifizieren.(2) Der Unternehmer (im Konkurs des Unternehmens der Masseverwalter) kann aber auch den Umsatz gemäß § 6 Abs 2 UStG als steuerpflichtig behandeln ("Option zur Steuerpflicht"); in diesem Fall unterliegt das Gesamtentgelt der Umsatzsteuer. Die Vorsteuern im Zusammenhang mit dem Grundstück bzw Grundstücksumsatz bleiben abzugsfähig.

Sofern im Zug einer steuerfreien Verwertung eine Vorsteuerberichtigung anfallen würde bzw wenn die mit der Verwertung im Zusammenhang stehenden Vorsteuern nicht nur von unwesentlichem Ausmaß sind, wird der Masseverwalter im Regelfall von der Option zur Steuerpflicht Gebrauch zu machen haben.

Berücksichtigt man, dass bei der Veräußerung von Liegenschaften die Ausübung der Option nach § 6 Abs 2 UStG die Grundvoraussetzung für den Vorsteuerabzug hinsichtlich der in den Verwertungskosten enthaltenen USt darstellt, muss auch hinsichtlich eines derartigen Abzugsbetrags der sachliche Zusammenhang mit der Sondermasse bejaht werden. Letztlich verringert nämlich der auf die Sondermassekosten entfallende Vorsteuerabzugsbetrag die iZm der Veräußerung des Grundstücks angefallene Umsatzsteuer als Sondermassekosten und erhöht damit im Ergebnis den Befriedigungsfonds der Absonderungsgläubiger.

Ein allfälliger Vorsteuerabzug wirkt sich somit (nur) auf die (endgültige) Höhe der Sondermassekosten aus.