24.01.2008 Verfahrensrecht

OGH: Anfechtung wegen Benachteilungsabsicht gem § 2 Z 2 AnfO

Allgemeine Ausführungen


Schlagworte: Anfechtung wegen Benachteilungsabsicht, Beweislast
Gesetze:

§ 2 AnfO

GZ 8 Ob 98/07f, 18.10.2007

OGH: Die Frage, ob dem Anfechtungsgegner die Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners - iSd § 2 Z 2 AnfO - bekannt sein musste, ist zu bejahen, wenn dem Gläubiger genügend verdächtige Umstände bekannt waren oder bei gehöriger Sorgfalt bekannt sein mussten, die den Schluss auf eine Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners rechtfertigen. Eine Benachteiligungsabsicht müsste dann bekannt gewesen sein, wenn die Unkenntnis des Anfechtungsgegners auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruhte.

Ob eine solche dem Anfechtungsgegner vorzuwerfende Fahrlässigkeit vorliegt bzw wie weit die Nachforschungspflicht des Anfechtungsgegners reicht, ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frage. Im Gegensatz zu der in § 2 Z 3 angeordneten Beweislastumkehrung hinsichtlich der subjektiven Voraussetzung zu ungunsten der nahen Angehörigen, aus der Erwägung heraus, dass in der Regel ein naher Angehöriger gegenüber anderen Personen eben (typischerweise) einen Informationsvorsprung hat, stellen nach der hier relevanten Bestimmung des § 2 Z 2 AnfO sowohl die Benachteiligungsabsicht des Schuldners als auch deren Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis durch den (fremden) Anfechtungsgegner Merkmale des geltend gemachten Tatbestandes dar und sind somit von der Behauptungs- und Beweislast des Anfechtungsklägers umfasst, wobei unaufgeklärte Umstände zulasten der Anfechtungsklägerin gehen.