31.01.2008 Verfahrensrecht

OGH: Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung

Kann das mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu haltende Zustellstück vom Empfänger nicht behoben werden, weil es am Postamt nicht auffindbar ist, ist die Zustellung durch Hinterlegung - mangels Bereithaltung des Zustellstückes - unwirksam


Schlagworte: Zustellung, Hinterlegung, Bereithaltung des Zustellstückes
Gesetze:

§ 17 ZustellG

GZ 9 ObA 120/07y, 22.10.2007

Der über Antrag des Klägers erlassene Zahlungsbefehl vom 29. 8. 2006 wurde nach Zustellversuchen am 31. 8. und am 1. 9. 2006 am 1. 9. 2006 beim zuständigen Postamt hinterlegt. Der Beginn der Bereithaltefrist ist auf dem Rückschein mit 1. 9. 2006 ausgewiesen. Als am 11. 9. 2006 der Obmann des Beklagten den Zahlungsbefehl beim Postamt beheben wollte, war die Sendung nicht auffindbar. Auch bei einem weiteren Abholversuch des Obmanns am 25. 9. 2006, somit am letzten Tag der Hinterlegungsfrist, war der Zahlungsbefehl unauffindbar.

Am 3. 10. 2006 folgte das Erstgericht den Zahlungsbefehl dem bei Gericht nachfragenden Obmann des Beklagten aus, der daraufhin noch am selben Tag Einspruch gegen den Zahlungsbefehl erhob. Mit Beschluss vom 3. 10. 2006 (dem Beklagten zugestellt am 20. 10. 2006) wies das Erstgericht diesen Einspruch als verspätet zurück.

OGH: Die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, dass unter den hier gegebenen Umständen der Zahlungsbefehl dem Beklagten erst mit der Ausfolgung durch das Gericht zugestellt wurde, ist zutreffend. Kann das mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu haltende Zustellstück vom Empfänger nicht behoben werden, weil es am Postamt nicht auffindbar ist, ist die Zustellung durch Hinterlegung - mangels Bereithaltung des Zustellstückes - unwirksam.

Im hier zu beurteilenden Fall ist der Beurkundung auf dem Rückschein zu entnehmen, dass der Zahlungsbefehl am 1. 9. 2006 beim Postamt hinterlegt wurde. Dass er (jemals) zur Abholung bereit gehalten wurde, steht nicht fest und ist auch den am Rückschein befindlichen Beurkundungen nicht zu entnehmen (dort ist lediglich der in Aussicht genommene Beginn der Abholungsfrist angeführt). Vielmehr ist davon auszugehen, dass in der Folge das Zustellstück nicht bereitgehalten wurde, zumal es bei zwei Behebungsversuchen nicht aufgefunden und deshalb nicht ausgefolgt werden konnte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Hinterlegung der Sendung am 1. 9. 2006 mangels nachfolgender Bereithaltung der Sendung zur Abholung keine Zustellwirkung zukam.