31.01.2008 Verfahrensrecht

OGH: Bestellung eines Sachverständigen

Es gibt keine Norm, die gegen die Bestellung eines bereits vorher in demselben Verfahren tätigen Gutachters spräche


Schlagworte: Sachverständiger, Bestellung

GZ 3 Ob 218/07s, 23.10.2007

Der Betroffene macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, es fehle Rsp des OGH dazu, ob zur Überprüfung von Enthebungsanträgen des Betroffenen der gleiche Sachverständige wie bei vorangehenden Überprüfungen herangezogen werden dürfe.

OGH: Weder das AußStrG (§§ 31, 121, 128) noch die ZPO, auf die § 35 AußStrG verweist, regeln näher, welche Personen als Sachverständige zu bestellen sind, wenn man von der hier ohnehin eingehaltenen Regel des § 351 Abs 1 ZPO absieht, dass va öffentlich bestellte Sachverständige heranzuziehen sind. Es gibt keine Norm, die gegen die Bestellung eines bereits vorher in demselben Verfahren tätigen Gutachters spräche. Demnach handelt es sich um eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Ermessensentscheidung, was allein schon das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen idR ausschließt, soweit nicht - was hier nicht dargetan wird - dem Rekursgericht ein gravierender Ermessensfehler vorzuwerfen wäre. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Sachverständigenauswahl in erster Instanz überhaupt mit Revisionsrekurs nach § 66 AußStrG bekämpft werden könnte.