31.01.2008 Verfahrensrecht

OGH: Mehrere Pflichtteilsberechtigte sind formelle Streitgenossen iSd §11 Z 2 ZPO

Dies gilt auch dann, wenn sie die Erhöhung ihrer Pflichtteile durch Anrechnung von Schenkungen begehren


Schlagworte: Formelle Streitgenossen, Erbrecht, Pflichtteil, Anrechnung von Schenkungen
Gesetze:

§ 11 Z 2 ZPO, § 55 Abs 1 Z 2 JN, §§ 762 ff ABGB, § 785 ABGB

GZ 6 Ob 256/07a, 07.11.2007

OGH: Nach stRsp des OGH sind mehrere Pflichtteilsberechtigte nicht materielle, sondern lediglich formelle Streitgenossen iSd § 11 Z 2 ZPO. Dies gilt auch dann, wenn sie die Erhöhung ihrer Pflichtteile durch Anrechnung von Schenkungen begehren. Ihre Ansprüche sind daher für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zusammenzurechnen.