06.02.2008 Verfahrensrecht

OGH: Nichtigkeit, wenn sich Gegner mangels Zustellung der Rechtsmittelschrift nicht am zweiseitigen Verfahren beteiligen konnte

Der Umstand, dass sich der Gegner nicht am zweiseitigen (Revisions-)Rekursverfahren beteiligt, da ihm das Rechtsmittel nicht zugestellt wurde, führt zur Nichtigkeit der Rechtsmittelentscheidung


Schlagworte: Erkenntnisverfahren, Vollstreckbarkeitsbestätigung, zweiseitiges (Revisions-)Rekursverfahren, mangelnde Beteiligung des Gegners
Gesetze:

§ 477 ZPO, § 521a ZPO

GZ 3 Ob 168/07p, 23.10.2007

Das Erstgericht wies den Antrag des Beklagten, die Vollstreckbarkeitsbestätigung eines Zahlungsbefehles aufzuheben, ab. Das Gericht zweiter Instanz hob aufgrund eines Rekurses des Beklagten, der dem Kläger nicht gerichtlich zugestellt wurde, die Vollstreckbarkeitsbestätigung auf.

OGH: Im Verfahren nach § 7 Abs 3 EO ist das Rechtsmittelverfahren jedenfalls dann zweiseitig, wenn das Rechtsmittel vom Beklagten erhoben wird, weil dem Kläger, der durch die Bestätigung schon eine gesicherte Rechtsposition erwarb, ermöglicht werden muss, diese zu verteidigen.

Nach einheitlicher Rechtssprechung des OGH begründet die mangelnde Beteiligung des Gegners am zweiseitigen (Revisions-)Rekursverfahren Nichtigkeit iSd § 477 Abs 1 Z 4 ZPO. Weder das Erst- noch das Rekursgericht stellten dem Kläger den Rekurs des Beklagten gegen die seinen Antrag abweisende Entscheidung erster Instanz iSd § 521a Abs 1 ZPO zu, was erst die Rechtsmittelbeantwortungsfrist auslösen würde. Dass dem Vertreter des Klägers von jenem des Beklagten eine Gleichschrift des Rekurses übermittelt wurde, war daher für den Kläger kein hinreichender Grund, vor einer gerichtlichen Zustellung und in concreto daher vor der für ihn negativen Entscheidung zweiter Instanz eine Rekursbeantwortung einzubringen. Die Direktzustellung reicht daher nicht aus, die Wahrung seines Gehörs zu bewirken und das Vorliegen der Nichtigkeit zu verhindern.

Es ist somit im vorliegenden Fall erforderlich, die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz zu dem Zweck aufzuheben, dass es vor seiner neuerlichen Entscheidung über den Rekurs des Beklagten die gerichtliche Zustellung der Rekursschrift an den Kläger veranlasst.