OGH: Zur Natur einer Kostenersatzforderung
Die Kostenersatzforderung eines öffentlichen Rechtsträgers ist öffentlich-rechtlicher Natur
Art 1 EuGVVO, Österreichisch-deutscher Vertrag über die Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen
GZ 3 Ob 178/07h, 23.10.2007
Das Verwaltungsgericht Berlin setzte die von der Verpflichteten der deutschen Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben in Berlin zu erstattenden Kosten in der zwischen diesen Parteien anhängigen Verwaltungsstreitsache mit 213.515,49 EUR sA fest. Der Magistrat der Stadt Wien beantragte namens der genannten Bundesanstalt die Vollstreckbarerklärung des Kostenfestsetzungsbeschlusses sowie die Bewilligung der Fahrnis- und Forderungsexekution.
OGH: Betrachtet man die Kostenersatzforderung eines öffentlichen Rechtsträgers in einem Verfahren vor einem (deutschen) Verwaltungsgericht - zu Recht - als öffentlich-rechtlicher Natur, ist der österreichisch-deutsche Vertrag über die Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen anwendbar und die Hereinbringung des Kostenersatzanspruchs des Rechtsträgers Verwaltungsvollstreckung. Selbst wenn man den Kostenersatzanspruch des Rechtsträgers als privatrechtliche Forderung (selbständige Schadenersatzforderung oder Nebenforderung zum privatrechtlichen Hauptanspruch) sehen wollte, wäre die Vollstreckung aufgrund der nach ihrem Art 1 alle privatrechtlichen Ansprüche erfassenden EuGVVO möglich. Auf die Gerichtsorganisation kommt es hierbei nicht an, auch von einem Verwaltungsgericht geschaffene Privatrechtstitel wären nach der EuGVVO vollstreckbar.