06.02.2008 Verfahrensrecht

OGH: Die Erfüllung einer titelmäßigen Verpflichtung ist mittels Oppositionsklage nach § 35 EO geltend zu machen

Im Stadium der Bewilligung des Exekutionsantrags oder Strafantrags ist die Behauptung des Verpflichteten, er habe erfüllt, schon wegen des Neuerungsverbots im Rechtsmittelverfahren unbeachtlich


Schlagworte: Exekutionsrecht, Oppositionsklage, Neuerungen, Neuerungsverbot
Gesetze:

§ 35 EO

GZ 3 Ob 181/07z, 23.10.2007

Die verpflichtete Partei will geltend machen, dass sie die geschuldete Leistung bereits erfüllt habe.

OGH: Die Erfüllung einer titelmäßigen Verpflichtung ist mittels Oppositionsklage nach § 35 EO geltend zu machen. Im Stadium der Bewilligung des Exekutionsantrags oder Strafantrags ist die Behauptung des Verpflichteten, er habe erfüllt, schon wegen des Neuerungsverbots im Rechtsmittelverfahren unbeachtlich.