06.02.2008 Verfahrensrecht
OGH: Die Erfüllung einer titelmäßigen Verpflichtung ist mittels Oppositionsklage nach § 35 EO geltend zu machen
Im Stadium der Bewilligung des Exekutionsantrags oder Strafantrags ist die Behauptung des Verpflichteten, er habe erfüllt, schon wegen des Neuerungsverbots im Rechtsmittelverfahren unbeachtlich
Schlagworte: Exekutionsrecht, Oppositionsklage, Neuerungen, Neuerungsverbot
Gesetze:
§ 35 EO
GZ 3 Ob 181/07z, 23.10.2007
Die verpflichtete Partei will geltend machen, dass sie die geschuldete Leistung bereits erfüllt habe.
OGH: Die Erfüllung einer titelmäßigen Verpflichtung ist mittels Oppositionsklage nach § 35 EO geltend zu machen. Im Stadium der Bewilligung des Exekutionsantrags oder Strafantrags ist die Behauptung des Verpflichteten, er habe erfüllt, schon wegen des Neuerungsverbots im Rechtsmittelverfahren unbeachtlich.