14.02.2008 Verfahrensrecht

OGH: Voraussetzung für einen Zwischenfeststellungsantrag

Die Zulässigkeit eines Zwischenfeststellungsantrages iSd §§ 236 Abs 1, 259 Abs 2 ZPO setzt das Vorliegen eines für den vom Kläger erhobenen Klagsanspruch oder auch für den vom Beklagten erhobenen Gegenanspruch präjudiziellen Rechts oder Rechtsverhältnisses voraus


Schlagworte: Erkenntnisverfahren, Zwischenantrag auf Feststellung, präjudizielles Recht, präjudizielles Rechtsverhältnis
Gesetze:

§ 236 ZPO, § 259 ZPO

GZ 10 Ob 86/07f, 06.11.2007

Der Beklagte stellt in einem anhängigen Unterhaltsverfahren einen Zwischenantrag auf Feststellung, dass sein Rückforderungsanspruch für monatlich an die Klägerin geleistete Unterhaltszahlungen zu Recht bestehe

OGH: Die Zulässigkeit eines Zwischenfeststellungsantrages iSd §§ 236 Abs 1, 259 Abs 2 ZPO setzt das Vorliegen eines für den vom Kläger erhobenen Klagsanspruch oder auch für den vom Beklagten erhobenen Gegenanspruch präjudiziellen Rechts oder Rechtsverhältnisses voraus. In diesem Sinne ist beispielsweise ein Zwischenantrag des Beklagten auf Feststellung des Ruhens des Unterhaltsanspruches der Klägerin wegen Eingehens einer Lebensgemeinschaft zulässig, weil der Umstand des Ruhens des Unterhaltsanspruches ein für den Rechtsstreit präjudizielles Rechtsverhältnis ist, da davon die Berechtigung des Klagebegehrens auf Leistung des Unterhaltes abhängt. Im vorliegenden Fall stellt hingegen die den alleinigen Inhalt des Zwischenantrages auf Feststellung bildende Frage des Bestehens eines Rückforderungsanspruches des Beklagten wegen angeblich ohne rechtlicher Verpflichtung an die Klägerin erbrachten Unterhaltsleistungen weder eine Vorfrage für das auf Gewährung des Unterhalts nach den §§ 66 f EheG gestützte Klagebegehren der Klägerin noch für das im Rahmen der vom Beklagten aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen gestellte Rückforderungsbegehren dar.

Da somit die für einen Zwischenfeststellungsantrag jedenfalls erforderliche Präjudizialität nicht vorliegt, ist der Antrag des Beklagten schon aus diesem Grund unzulässig.