14.02.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zur Wiederaufnahme eines Verfahrens nach Aufhebung einer rechtskräftigen präjudiziellen Zivilentscheidung

§ 530 Abs 1 Z 5 ZPO setzt die Aufhebung einer rechtskräftigen präjudiziellen Vorentscheidung durch eine andere rechtskräftige Entscheidung voraus


Schlagworte: Erkenntnisverfahren, Wiederaufnahme, Aufhebung einer präjudiziellen Vorentscheidung
Gesetze:

§ 530 ZPO

GZ 6 Ob 211/07h, 07.11.2007

Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme eines Verfahrens, da eine rechtskräftige präjudizielle Vorentscheidung eines Zivilgerichtes, die dem Verfahren zugrunde gelegt wurde, aufgehoben wurde.

OGH: Nach § 530 Abs 1 Z 5 ZPO kann ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen ist, auf Antrag einer Partei wiederaufgenommen werden, wenn ein strafgerichtliches Erkenntnis, auf welches die Entscheidung gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben wurde. Auch die rückwirkende Aufhebung anderer rechtskräftiger präjudizieller Vorentscheidungen von Verwaltungsbehörden oder Zivilgerichten wird als Wiederaufnahmsgrund anerkannt. Der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 5 ZPO setzt voraus, dass die rechtskräftige präjudizielle Vorentscheidung (auf die sich die angefochtene Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren stützt) durch eine andere rechtskräftige Entscheidung aufgehoben wurde.