24.01.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Der Arbeitgeber kann sich dann nicht auf den Beginn des Laufs einer Verfallsfrist berufen, wenn er gegen Treu und Glauben beharrlich gegen seine kollektivvertragliche Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Lohnabrechnung verstoßen hat, wodurch dem Arbeitnehmer die Geltendmachung seiner Ansprüche erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird


Schlagworte: Ordnungsgemäße Lohnabrechnung, Verfallsfrist
Gesetze:

§ 1491 ABGB

In seinem Beschluss vom 15.11.2006 zur GZ 9 ObA 111/06y hat sich der OGH mit der Lohnabrechnung befasst:

OGH: Der Arbeitgeber kann sich dann nicht auf den Beginn des Laufs einer Verfallsfrist berufen, wenn er gegen Treu und Glauben beharrlich gegen seine kollektivvertragliche Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Lohnabrechnung verstoßen hat, wodurch dem Arbeitnehmer die Geltendmachung seiner Ansprüche erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird. Die "ordnungsgemäße" Abrechnung ist nicht Selbstzweck; sie soll dem Arbeitnehmer Kenntnis davon verschaffen, welche seiner Ansprüche der Arbeitgeber berücksichtigt hat. Ob dieser Zweck erreicht wird, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.