14.02.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zur Anfechtung von Entscheidungen im Zuge der Beweisaufnahme

Aus § 291 ZPO ergibt sich die Absicht des Gesetzgebers, die Anfechtung von Entscheidungen im Zuge der Beweisaufnahme aus prozessökonomischen Erwägungen rigoros zu beschränken


Schlagworte: Erkenntnisverfahren, Rechtsmittel, Beweisaufnahme, Sachverständiger, Einsicht
Gesetze:

§ 291 ZPO, § 319 ZPO, § 366 ZPO

GZ 6 Ob 245/07h, 07.11.2007

Der Antrag des Klägers auf Gewährung der Einsicht in sämtliche Unterlagen, die dem Sachverständigen für die Erstellung seines Gutachtens zur Verfügung gestanden waren, wurde abgewiesen.

OGH: Aus § 291 ZPO ergibt sich die Absicht des Gesetzgebers, die Anfechtung von Entscheidungen im Zuge der Beweisaufnahme aus prozessökonomischen Erwägungen rigoros zu beschränken. Ihre Rechtfertigung finden diese Rechtsmittelbeschränkungen im provisorischen Charakter vieler Beschlüsse des Beweisverfahrens, deren Tragweite in diesem Prozessstadium noch nicht absehbar ist. So erklärt für den Urkundenbeweis § 319 Abs 1 ZPO unter anderem gegen zufolge § 301 ZPO ergehende Beschlüsse ein Rechtsmittel für nicht zulässig; diese Bestimmung bezieht sich auf die Veranlassung der Vorlage einer alsBeweismittel zu benützenden Urkunde, welche sich bei einer öffentlichen Behörde befindet und deren Ausfolgung oder Vorlage die Partei im Wege unmittelbaren Einschreitens nicht zu erlangen vermag. Für den Sachverständigenbeweis ordnet wiederum § 366 ZPO Rechtsmittelbeschränkungen an, die nach Rechtsprechung und Lehre unter anderem auch die konkreten Aufträge des Gerichts an den bestellten Sachverständigen (etwa) über den Umfang der Begutachtung erfassen.

Das Rekursgericht hat mit seiner Entscheidung, den Rekurs gegen die Ablehnung der Gewährung der Einsicht in Unterlagen, die dem Sachverständigen für die Erstellung seines Gutachtens zur Verfügung gestanden waren, als unzulässig zurückzuweisen, keineswegs diese dargestellte Rechtslage verkannt, sondern vielmehr der Absicht des Gesetzgebers, die Anfechtung von Entscheidungen im Zuge der Beweisaufnahme aus prozessökonomischen Erwägungen rigoros zu beschränken, entsprochen.