14.02.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zur Buchführungspflicht des Masseverwalters nach Auflösung einer Gesellschaft

Die Auflösung der Handelsgesellschaft infolge Konkurseröffnung lässt die Buchführungspflicht des Masseverwalters bis zur Löschung unberührt


Schlagworte: Konkursrecht, Masseverwalter, Rechnungslegung, Buchführungspflicht
Gesetze:

§§ 121 ff KO, § 277 UGB

GZ 6 Ob 246/07h, 07.11.2007

Infolge eines Konkurses wurde die Schließung eines Unternehmens angeordnet. Der Masseverwalter wurde aufgefordert, die Jahresabschlüsse vorzulegen. Dieser teilte mit, er sei mangels ausreichender Unterlagen nicht in der Lage, die Jahresabschlüsse zu erstellen.

OGH: Es entspricht völlig herrschender Lehre, dass die Konkurseröffnung als solche nichts an der Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses und seiner Offenlegung für Geschäftsjahre vor der Konkurseröffnung ändert. Die Auflösung der Handelsgesellschaft infolge Konkurseröffnung lässt daher die Buchführungspflicht des Masseverwalters bis zur Löschung unberührt.

Die gegenteilige Auffassung, die eine Verdrängung der handelsrechtlichen Rechnungslegungspflicht durch die konkursrechtlichen Bestimmungen der §§ 121 ff KO annimmt, verkennt den unterschiedlichen Zweck der konkursrechtlichen Rechnungslegungspflicht. Diese dient der Überprüfung der Tätigkeit des Masseverwalters für die am Konkursverfahren Beteiligten, während die handelsrechtlichen Offenlegungsvorschriften der Information der Öffentlichkeit insgesamt einschließlich allfälliger - am Konkursverfahren nicht beteiligter - Neugläubiger dienen. Für eine teleologische Reduktion des eindeutigen Gesetzeswortlauts besteht daher kein Raum.

Die Pflicht des Masseverwalters zur Rechnungslegung kann entfallen, wenn dies im Einzelfall unmöglich oder unwirtschaftlich bzw untunlich wäre, wobei jedoch die Voraussetzungen dafür vom Masseverwalter darzulegen sind. Die Behauptung des Masseverwalters, er sei mangels "ausreichender Unterlagen" nicht in der Lage, die Jahresabschlüsse zu erstellen, genügt nicht. Ließe man eine derartige unsubstantiierte und unbescheinigte Behauptung ausreichen, so könnte die den Masseverwalter treffende Rechnungslegungspflicht jederzeit unterlaufen werden.