19.02.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zur Parteistellung naher Angehöriger im Sachwalterbestellungsverfahren

Nahen Angehörigen kommt im Sachwalterbestellungsverfahren weder ein Antragsrecht noch Parteistellung zu; sie haben keinen Anspruch auf eine Entscheidung des Gerichts und kein Rekursrecht


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Sachwalterbestellungsverfahren, Antragsrecht, Partei, naher Angehöriger, Dritter
Gesetze:

§ 117 AußStrG, § 2 AußStrG

GZ 10 Ob 60/07g, 27.11.2007

Beim Erstgericht ist ein Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für die Ehegattin anhängig. Der Ehegatte, der das Verfahren angeregt hat, beantragt ua die Zustellung des eingeholten Sachverständigengutachtens zur Äußerung und die Gewährung der Akteneinsicht.

OGH: Für die Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters sieht § 117 Abs 1 AußStrG vor, dass ein solches Verfahren einzuleiten ist, wenn die betroffene Person selbst die Bestellung eines Sachwalters beantragt oder, etwa aufgrund einer Mitteilung über die Schutzbedürftigkeit einer solchen Person, begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Bestellung vorliegen. Eine Antragslegitimation kommt somit nur der betroffenen Person selbst zu; sie allein hat in diesem Stadium des Verfahrens die Stellung einer Partei iSd § 2 Abs 1 AußStrG. Dritten Personen kommt hingegen ein Antragsrecht oder eine Parteistellung im Sachwalterbestellungsverfahren nicht zu; sie haben keinen Anspruch auf eine Entscheidung des Gerichts und auch kein Rekursrecht. Dies ergibt sich bereits aus dem Zweck des Verfahrens, der ausschließlich im Schutz der Interessen der betroffenen Person besteht. Darüber hinaus stellt auch § 2 Abs 2 AußStrG klar, dass jemand, der eine Tätigkeit des Gerichts offensichtlich nur anregt, nicht Partei des Verfahrens ist. Aus diesem Grund kommt Dritten, die ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters nur anregen, auch wenn es sich um Verwandte des Betroffenen handelt, keine Parteistellung zu. Ein Dritter (sei es auch ein naher Angehöriger der Betroffenen) hat im Sachwalterbestellungsverfahren kein förmliches Antragsrecht und er ist daher am Verfahren erster Instanz nicht als Partei zu beteiligen.