28.02.2008 Verfahrensrecht

OGH: Weitere Gebühr für Mühewaltung für die Ergänzung oder Erläuterung eines schriftlichen Gutachtens in der Verhandlung

Aus dem Wortlaut des § 35 Abs 2 GebAG ergibt sich lediglich zwingend, dass idR die mündliche Gutachtensergänzung insgesamt niedriger zu honorieren ist als das ursprüngliche schriftliche Gutachten; hingegen kann keineswegs generell davon ausgegangen werden, dass auch ein niedrigerer Stundensatz anzusetzen ist


Schlagworte: Gebührenrecht, Sachverständiger, Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung, Gebühr für Mühewaltung
Gesetze:

§ 35 GebAG

GZ 16 Ok 6/07, 05.12.2007

OGH: § 35 GebAG enthält zwei Gebührenansätze, nämlich eine Stundengebühr für die Verhandlungs- oder Ermittlungsteilnahme (§ 35 Abs 1 GebAG) und eine nach richterlichem Ermessen zu bestimmende Gesamtgebühr für die Ergänzung oder Erläuterung eines schriftlichen Gutachtens in der Verhandlung (§ 35 Abs 2 GebAG). In letzterem Fall ist die Gebühr für Mühewaltung "in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen" zu bestimmen. Diese Regelung beruht auf der Überlegung des Gesetzgebers, die Ergänzung des schriftlichen Gutachtens sei weniger schwieriger als die eigentliche Befundaufnahme oder Erstattung des Gutachtens und solle daher mit einer geringeren als der hiefür vorgesehenen Gebühr entlohnt werden.

Aus dem Wortlaut des § 35 Abs 2 GebAG ergibt sich jedoch lediglich zwingend, dass - zumindest im Regelfall - die mündliche Gutachtensergänzung insgesamt niedriger zu honorieren ist als das ursprüngliche schriftliche Gutachten. Hingegen kann keineswegs generell davon ausgegangen werden, dass auch ein niedrigerer Stundensatz anzusetzen ist. Vielmehr ist § 35 Abs 2 GebAG Ausdruck des Grundsatzes, dass sich die Gebühr für die Ergänzung und Erläuterung des Gutachtens in der Verhandlung in einem angemessenen Verhältnis zur Gebühr für die Grundleistung zu halten hat. Dabei ist grundsätzlich von dem Entgelt auszugehen, dass der Sachverständige sonst in seinem Beruf erzielen würde. In diesem Sinne entspricht es auch der überwiegenden zweitinstanzlichen Judikatur, bei nach Stundensätzen entlohnten Sachverständigen vom gleichen Ansatz wie für das schriftliche Gutachten auszugehen; eine Minderung des anzuwendenden Stundensatzes kann aus dieser Bestimmung jedenfalls nicht zwingend abgeleitet werden.