28.02.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung bei abstrakter Möglichkeit einer Auslandsexekution

Für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 379 Abs 2 Z 2 EO genügt die abstrakte Möglichkeit einer Auslandsexekution nicht


Schlagworte: Exekutionsrecht, Provisorialverfahren, einstweilige Verfügung, Ausland, Vermögen, abstrakte Möglichkeit einer Auslandsvollstreckung
Gesetze:

§ 379 EO

GZ 6 Ob 225/07t, 07.11.2007

Der Gegner der gefährdeten Partei hat seinen ordentlichen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Barbados. Die gefährdete Partei beantragt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, dem Beklagten die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung mehrerer Liegenschaften mit der Begründung zu verbieten, dass der Anspruch des Klägers objektiv gefährdet sei, da der Beklagte abgesehen von diesen Liegenschaften im Inland über kein wesentliches Vermögen verfüge. Der Beklagte hat allerdings nicht die Absicht, die Liegenschaften zu verkaufen.

OGH: § 379 Abs 2 Z 2 EO setzt voraus, dass der Antragsteller konkrete Umstände behaupten und bescheinigen muss, die es wahrscheinlich machen, dass ohne Bewilligung der einstweiligen Verfügung im Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit des Urteils keine befriedigungstauglichen Vermögensobjekte im Inland und in den anderen in § 379 Abs 2 Z 2 EO genannten Staaten zur Verfügung stehen. Die abstrakte Möglichkeit einer Auslandsexekution genügt demgegenüber nicht; vielmehr ist die Gefahr einer Auslandsexekution nur anzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Exekutionsobjekte oder Personen, auf die zur Hereinbringung der Leistung gegriffen werden müsste, ins Ausland verbracht werden bzw sich dorthin begeben wollen.

Wenn daher - wie im vorliegenden Fall - der Gegner der gefährdeten Partei im Inland ausreichendes Vermögen besitzt und kein Grund zur Annahme besteht, dass dieses Vermögen dem Zugriff des Gläubigers entzogen werden könnte, fehlen die Voraussetzungen des § 379 Abs 2 Z 2 EO.

Nach einem Teil der Rechtsprechung und der Lehre ist bei der Prüfung, ob ausreichendes inländisches Vermögen vorhanden ist, jenes Vermögen, auf das sich die begehrte einstweilige Verfügung beziehen soll, auszuklammern. Demnach liegt die Voraussetzung des § 379 Abs 2 Z 2 EO nicht vor, wenn der im Ausland lebende Gegner der gefährdeten Partei im Inland ausreichendes Vermögen besitzt und kein Grund zur Annahme besteht, dass dieses Vermögen dem Zugriff des Gläubigers entzogen werden könnte. Diese Voraussetzung sei nur gegeben, wenn der Gegner der gefährdeten Partei außer dem Vermögensobjekt, auf das sich die beantragte einstweilige Verfügung bezieht, im Inland kein weiteres befriedigungstaugliches Vermögen hat. Abgesehen davon, dass die herrschende Lehre eine derartige Einschränkung nicht kennt, ergibt sich daraus jedoch nur, dass das Fehlen sonstigen befriedigungstauglichen Vermögens notwendige Bedingung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 379 Abs 2 Z 2 EO ist, nicht jedoch, dass es sich dabei um eine hinreichende Bedingung handle, die bereits für sich genommen ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach der zitierten Gesetzesstelle rechtfertigen würde.