06.03.2008 Verfahrensrecht

OGH: Kein engherziger Maßstab bei der Auslegung des Parteienvorbringens zum Unfallshergang

Bei der Auslegung des Vorbringens zum Unfallshergang bei Verkehrsunfällen kann oftmals kein allzu engherziger Maßstab angelegt werden


Schlagworte: Erkenntnisverfahren, Verkehrsunfall, Auslegung von Parteinvorbringen
Gesetze:

§ 226 ZPO, § 21 StVO

GZ 2 Ob 101/07b, 15.11.2007

Der Kläger hat bereits in der Klage vorgebracht, der Beklagte habe das Beklagtenfahrzeug plötzlich abgebremst, die beiden unmittelbar hinter dem Beklagten nachfolgenden Fahrzeuglenker hätten deren Fahrzeuge gerade noch rechtzeitig anhalten können. Nach Auffassung des Gerichts ist aus diesem Tatsachenvorbringen kein Schuldvorwurf gegen den Beklagten iSe Verstoßes gegen § 21 Abs 1 StVO abzuleiten.

OGH: Bei Verkehrsunfällen kann oftmals bei der Auslegung des Vorbringens zum Unfallshergang kein allzu engherziger Maßstab angelegt werden, will man nicht die Forderung an die Exaktheit des Vorbringens unangemessen überziehen.

Gem § 21 Abs 1 StVO darf der Lenker das Fahrzeug nicht jäh und für den Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges überraschend abbremsen, wenn andere Straßenbenützer dadurch gefährdet oder behindert werden, es sei denn, dass es die Verkehrssicherheit erfordert. Im Sinn der dargestellten Auslegungsgrundsätze stellt das Vorbringen des Klägers im vorliegenden Fall ein ausreichendes Tatsachenvorbringen in Richtung eines des Beklagten vorgeworfenen Verstoßes gegen § 21 Abs 1 StVO dar.