24.01.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Die Erteilung einer Ermahnung oder Verwarnung des Arbeitnehmers als Reaktion auf dessen Fehlverhalten ist regelmäßig als Verzicht auf eine Entlassung (bzw auf die Geltendmachung eines bestimmten Kündigungsgrundes nach dem VBG) zu werten


Schlagworte: Entlassung, Kündigung nach dem VBG, Ermahnung, Verzicht auf eine Entlassung
Gesetze:

§ 27 AngG, § 32 VBG

In seinem Beschluss vom 15.11.2006 zur GZ 9 ObA 122/06s hat sich der OGH mit der Entlassung (bzw der Kündigung nach dem VBG) befasst:

OGH: Die Erteilung einer Ermahnung oder Verwarnung des Arbeitnehmers als Reaktion auf dessen Fehlverhalten ist regelmäßig als Verzicht auf eine Entlassung (bzw auf die Geltendmachung eines bestimmten Kündigungsgrundes nach dem VBG) zu werten. Der Arbeitnehmer ist jedoch bei Vorliegen eines Entlassungs- bzw Kündigungsgrundes dafür behauptungs- und beweispflichtig ist, dass das Entlassungs- (bzw Kündigungs-)recht untergegangen ist.