06.03.2008 Verfahrensrecht

OGH: Klagsänderung in der Berufsverhandlung ist unzulässig

In der Berufungsverhandlung kann die Klage selbst mit Einwilligung des Gegners weder geändert noch iSd § 235 Abs 4 ZPO verändert werden


Schlagworte: Erkenntnisverfahren, Rechtsmittel, Klagsänderung während Berufungsverhandlung
Gesetze:

§ 483 ZPO, § 235 ZPO

GZ 3 Ob 195/07h, 27.11.2007

In der Berufungsverhandlung wurde das Klagebegehren geändert. Der Beklagtenvertreter bestritt auch dieses Klagebegehren, sprach sich aber nicht gegen diese (inhaltliche) Klageänderung aus.

OGH: Im Berufungsverfahren kann die Klage noch bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung zurückgenommen werden, wenn der Beklagte zustimmt oder wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird. Das angefochtene Urteil wird in einem solchen Fall im Umfang der Zurücknahme der Klage wirkungslos; dies hat das Berufungsgericht mit Beschluss festzustellen (§ 483 Abs 3 ZPO). Dass indes in der Berufungsverhandlung die Klage geändert oder auch nur iSd § 235 Abs 4 ZPO verändert werden könnte, widerspricht dem klaren Wortlaut des § 483 Abs 4 ZPO, wonach eine Änderung der dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegenden Klage selbst mit Einwilligung des Gegners nicht zulässig ist. Zulässig wären nur Modifizierungen rein verdeutlichenden Charakters, die nicht einmal den Charakter einer Klageveränderung iSd § 235 Abs 4 ZPO haben. Da der dargestellte Verstoß des Berufungsgerichts gegen Prozessvorschriften keine Nichtigkeit, sondern nur einen Verfahrensmangel bewirkt, kann er vom OGH nicht mehr aufgegriffen werden. Das geänderte Klagebegehren ist daher auch der Entscheidung des OGH zu Grunde zu legen.