06.03.2008 Verfahrensrecht

OGH: Keine Inventarisierung einer im Zeitpunkt des Todes bereits übergebenen Liegenschaft

Dass zu Lebzeiten des Erblassers verschenkte und übergebene Liegenschaften nicht zum Nachlass gehören und somit nicht zu inventarisieren sind, gilt umso mehr, wenn das Eigentumsrecht des Übernehmers zum Zeitpunkt des Todes des Übergebers bereits verbüchert war


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Verlassenschaftsverfahren, Inventarisierung, Liegenschaft, Fruchtgenussrecht
Gesetze:

§ 166 AußStrG

GZ 7 Ob 244/07v, 16.11.2007

Der Erblasser übertrug das Eigentumsrecht an einer Liegenschaft an den Übernehmer, behielt sich aber ein "lebenslängliches und unentgeltliches Fruchtgenussrecht und Wohnungsrecht" vor. Das Eigentumsrecht ist im Zeitpunkt des Todes des Übergebers bereits verbüchert. OGH: Zu Lebzeiten des Erblassers verschenkte und übergebene Liegenschaften gehören nicht zum Nachlass und sind somit nicht zu inventarisieren (§ 166 AußStrG); dies gilt umso mehr, wenn das Eigentumsrecht des Übernehmers zum Zeitpunkt des Todes des Übergebers bereits verbüchert war.

Dass sich der Erblasser ein "lebenslängliches und unentgeltliches Fruchtgenussrecht und Wohnungsrecht" an ihrer übergebenen Liegenschaft(-shälfte) vorbehalten hat, verschaffte ihn zwar insoweit Rechtsbesitz, steht aber einer tatsächlichen Übertragung des Sachbesitzes an der Liegenschaft selbst keineswegs zwingend entgegen.