06.03.2008 Verfahrensrecht

OGH: Abweisung des Aufschiebungsantrages bei aussichtslos erscheinender Verfahrenshandlung

Ein Antrag auf Aufschiebung der Exekution ist abzuweisen, wenn die zugrunde liegende Verfahrenshandlung zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos ist


Schlagworte: Exekutionsverfahren, Aufschiebungsantrag, aussichtlose Verfahrenshandlung
Gesetze:

§ 44 EO

GZ 3 Ob 175/07t, 27.11.2007

Exekutionstitel im Zwangsversteigerungsverfahren ist ein gerichtlicher Vergleich. Der Verpflichtete begehrt die Aufschiebung der Exekution, da er eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vergleichs erhoben habe. Da sich das Gericht mit den Fragen, die in der nunmehrigen Klage geltend gemacht würden, bereits zu befassen gehabt hat, ist die Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos.

OGH: Im Umkehrschluss zu § 44 Abs 3 EO ist im Allgemeinen ein Antrag auf Aufschiebung der Exekution abzuweisen, wenn die zugrunde liegende Verfahrenshandlung zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos ist. Diese Frage ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall bestehen, selbst wenn man eine Bindung an die zweitinstanzliche Entscheidung im Titelverfahren verneinte, gegen die Annahme einer mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslosen Klagsführung keine Bedenken. Das angebliche Fehlen von Auftrag und Vollmacht der für die Parteien einschreitenden Rechtsanwälte zum Vergleichsabschluss wurde im Titelverfahren zwar nicht behandelt, ein allfälliges Fehlen eines Auftrags wäre aber rechtlich für die zivilrechtliche Gültigkeit des Vergleichs ohne Bedeutung und würde nur den Bevollmächtigten im Innenverhältnis haftbar machen. Die zivilrechtliche Vertretungsmacht wäre tatsächlich im Prozess zu klären. Nach den in einem umfangreichen Bescheinigungsverfahren des Erstgerichts im Titelprozess erzielten Ergebnissen wollte die Verpflichtete auch von den Anwälten des Zweitbeklagten im Titelprozess vertreten werden und gab ihm Vollmacht, diese zu bevollmächtigen. Auch wenn damit abweichende Feststellungen im neu eingeleiteten Zivilverfahren nicht ausgeschlossen werden können, stützen die als bescheinigt angesehenen Umstände doch die Annahme, die Prozessführung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos.