OGH: Keine Möglichkeit zur Nachholung eines unterlassenen Zulassungsausspruchs analog § 508 Abs 1 ZPO bei Aufhebungsbeschlüssen
Eine Möglichkeit zur Nachholung eines unterlassenen Zulassungsausspruchs analog § 508 Abs 1 ZPO besteht bei Aufhebungsbeschlüssen gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nicht
§ 508 ZPO, § 519 ZPO
GZ 2 Ob 99/07h, 15.11.2007
Das Berufungsgericht gab der Berufung zT statt, zT hob es das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Die Revision wurde gegen das berufungsgerichtliche Urteil für zulässig erklärt, der Rekurs gegen den Teilaufhebungsbeschluss wurde nicht ausdrücklich für zulässig erklärt
OGH: Selbst wenn der Entscheidungswille des Berufungsgerichtes im vorliegenden Fall darauf gerichtet gewesen sein sollte, nachträglich den Rekurs an den OGH gegen den Teilaufhebungsbeschluss zuzulassen, wäre dies unzulässig und unwirksam gewesen: Eine Möglichkeit zur Nachholung eines unterlassenen Zulassungsausspruchs analog § 508 Abs 1 ZPO besteht bei Aufhebungsbeschlüssen gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nicht. Hinsichtlich des Aufhebungsbeschlusses ist daher die Anrufung des OGH absolut unstatthaft.