13.03.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zur Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs 2 JN

Die Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs 2 JN ist anzuwenden, wenn sich das Erstgericht und das Rekursgericht mit derselben Frage befasst haben und zum selben Ergebnis gelangt sind


Schlagworte: Rechtsmittelrecht, Ausschluss des Revisionsrekurses, übereinstimmende Entscheidungen, meritorische Überprüfung
Gesetze:

§ 24 Abs 2 JN

GZ 1 Ob 240/07m, 29.11.2007

Das Erstgericht wies einen Antrag auf Ablehnung eines Richters mangels Antragslegitimation zurück. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig, sprach allerdings aus, dass der Revisionsrekurs ungeachtet des § 24 Abs 2 JN nicht absolut unzulässig sei, da die Judikatur einen weiteren Rechtszug als Ausnahme dann zulasse, wenn das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses aus formellen Gründen abgelehnt habe.

OGH: Gemäß § 24 Abs 2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Dies wird von der herrschenden Rechtsprechung dahin verstanden, dass in Ablehnungssachen ein Revisionsrekurs grundsätzlich unzulässig ist. Das Gesetz spricht von der "Zurückweisung" des Ablehnungsantrags, womit sowohl meritorische als auch formelle Entscheidungen des Erstgerichts erfasst sind. Haben zwei Instanzen dieselbe Frage übereinstimmend beurteilt, soll ein weiterer Rechtszug (an den OGH) nicht mehr in Betracht kommen.

Das Rekursgericht hat eine absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses unter Hinweis auf jene Judikatur verneint, nach der - ausnahmsweise - ein Rechtsmittel an die dritte Instanz in Betracht kommt, wenn nämlich zwar das Erstgericht über den Ablehnungsantrag meritorisch entschieden, das Rekursgericht den dagegen erhobenen Rekurs jedoch aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen hat. Diese Einschränkung des grundsätzlichen Ausschlusses eines Revisionsrekurses ist dadurch gerechtfertigt, dass sich in diesen Fällen nicht zwei Instanzen mit derselben Frage befasst haben; vielmehr hat das Rekursgericht eine meritorische Überprüfung der angefochtenen Entscheidung aus formellen Gründen abgelehnt.

Das Rekursgericht hat jedoch übersehen, dass der vorliegende Fall anders gelagert ist. Hier liegen zwei Entscheidungen vor, in denen sich die beiden befassten Instanzen mit derselben Frage, nämlich der Legitimation des Einschreiters zur Einbringung eines Ablehnungsantrags, befasst haben. Das Rekursgericht hat dessen Rekurs ja auch nicht aus formellen Gründen zurückgewiesen, sondern vielmehr die erstinstanzliche (zurückweisende) Entscheidung bestätigt und dem Rekurs daher nicht Folge gegeben. Es liegen somit Entscheidungen des Erstgerichts und des Rekursgerichts vor, die sich mit derselben - wenn auch verfahrensrechtlichen - Frage befasst haben und zum selben Ergebnis, nämlich einer Zurückweisung des Ablehnungsantrags, gelangt sind. Damit ist die Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs 2 JN anzuwenden.