13.03.2008 Verfahrensrecht

OGH: Keine Anmeldepflicht von Zinsen zur Meistbotsverteilung, wenn Höhe gerichtskundig ist

Ist die Höhe des Zinsenrückstands gerichtskundig, besteht keine Anmeldepflicht von Zinsen zur Meistbotsverteilung


Schlagworte: Exekutionsrecht, Meistbotsverteilung, Anmeldepflicht, Zinsen
Gesetze:

§ 210 EO

GZ 3 Ob 228/07m, 27.11.2007

Zugunsten der betreibenden Partei ist im Lastenblatt der dem Verpflichteten gehörigen Liegenschaftsanteile ein Pfandrecht über eine Forderung von 85.681,27 EUR samt Zinsen sowie eine Nebengebührensicherstellung eingetragen. Aufgrund des rechtskräftigen Versäumungsurteils wurde der betreibenden Partei antragsgemäß die Zwangsversteigerung der Liegenschaftsanteile zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 90.902,20 EUR samt Zinsen und Verfahrenskosten bewilligt. Nach Eröffnung des Konkurses meldete die betreibende Partei 90.902,20 EUR zur Meistbotverteilung an. Nach Auffassung des Gerichts könne der betreibenden Partei aus dem Meistbot nur der im Grundbuch aufscheinende Kapitalbetrag im Rang des bücherlichen "Summenpfandrechts" zugewiesen werden, also nur 85.681,27 EUR samt Zinsen. Woraus der begehrte höhere Kapitalbetrag resultiere, - so das Gericht - werde durch die Forderungsanmeldung der betreibenden Partei nicht aufgeklärt, "sodass diesbezüglich nur Spekulationen möglich wären".

OGH: Ansprüche sind zur Meistbotsverteilung nur dann anzumelden und nachzuweisen, wenn sie nicht aus dem Grundbuch oder den Exekutionsakten entnommen werden können. Das Rekursgericht behandelte die betreibende Partei im Ergebnis als bloßen Hypothekargläubiger, der zwar das Kapital in der aus dem Grundbuch ersichtlichen Höhe zuzuweisen ist, nicht aber die Zinsen, wenn der Zinsenrückstand nicht aus dem Grundbuch oder den Exekutionsakten ersichtlich ist. Es ignorierte dabei den aufgrund des Exekutionstitels klargestellten Sachverhalt, dass der strittige Differenzbetrag zwischen dem im Grundbuch aufscheinenden Kapitalbetrag (85.681,27 EUR) und dem betriebenen und angemeldeten Kapitalsbetrag von 90.902,20 EUR der rechnerisch nachvollziehbare und betriebene Zinsenrückstand ist, sodass von Spekulationen über die Art des Anspruchs, dessen Höhe und den bücherlichen Rang keine Rede sein kann.

Der Rang der Zinsenforderung ist durch die mit der Exekutionsbewilligung angeordnete und im Grundbuch vollzogene Anmerkung der Bewilligung der Zwangsversteigerung im Rang des Pfandrechts der betreibenden Partei bestimmt.

Das Erfordernis der Anmeldung von Zinsen zur Meistbotsverteilung hat den Zweck, allen auf das Meistbot gewiesenen Berechtigten Aufschluss darüber zu geben, was der Gläubiger verlangt, um allenfalls dagegen Widerspruch erheben zu können. Die Anmeldung muss alle für die Überprüfung der Berechnung der Zinsen erforderlichen Angaben, wie die Höhe des Zinsflusses, den Kapitalsbetrag, Beginn und Ende des Zinsenlaufs enthalten. All dies gilt dann nicht, wenn die angeführten Umstände ohnehin schon aus dem Exekutionsakt und dem Grundbuch ersichtlich sind. Dann ist der mit der Anmeldung verfolgte Zweck schon erreicht, weil die Höhe des Zinsenrückstands und der Umstand der pfandrechtlichen Sicherstellung auch der Zinsen schon gerichtskundig sind. In diesem Fall besteht nicht einmal eine Anmeldepflicht. Die Anmeldepflicht bedeutete einen überflüssigen Formalismus, weil mit ihr im Ergebnis nichts anderes ausgedrückt werden könnte, als dass die Hereinbringungsexekution aufrechterhalten wird.