20.03.2008 Verfahrensrecht

OGH: Keine extensive Auslegung des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO

§ 502 Abs 5 Z 2 ZPO ist nicht ausdehnend auszulegen; daher sind Räumungsklagen nur dann als Bestandstreitigkeiten anzusehen, wenn sie aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultieren und dieses Verhältnis auch tatsächlich bereits in der Klage behauptet wurde


Schlagworte: Rechtsmittelverfahren, Zulässigkeit, Revision, Bestandsstreitigkeiten, Räumungsklagen
Gesetze:

§ 502 ZPO, § 508 ZPO, § 49 JN

GZ 6 Ob 264/07b, 12.12.2007

Der Kläger begründete sein Begehren, der Beklagte möge das Haus räumen, mit seinem Wohnrecht. Die Vorinstanzen gaben dem Räumungsbegehren statt. Das Berufungsgericht hat zudem ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteigt und dass die Revision nicht zulässig sei. Das Erstgericht legte die (unter anderem) gegen diese Entscheidung erhobene "außerordentliche" Revision unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

OGH: Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nach § 508 Abs 1 ZPO einen nach § 508 Abs 2 ZPO befristeten Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.

§ 502 Abs 3 ZPO gilt nicht für die in § 49 Abs 2 Z 5 JN normierten Streitigkeiten aus Bestandverträgen über unbewegliche Sachen (§ 502 Abs 5 Z 2 ZPO). Die Auffassung der Beklagten, es liege unter Umständen ein Bestandverhältnis vor; überzeugt nicht. Ob eine Bestandstreitigkeit im Sinne von § 49 Abs 2 Z 5 JN in Verbindung mit § 502 Abs 5 Z 2 ZPO vorliegt, ist nach den Klagebehauptungen zu beurteilen; daher sind Räumungsklagen nur dann als Bestandstreitigkeiten anzusehen, wenn sie aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultieren und dieses Verhältnis auch tatsächlich bereits in der Klage behauptet wurde.

§ 502 Abs 5 Z 2 ZPO ist nicht ausdehnend auszulegen. Da sich der Kläger hier in der Klage auf ein Wohnrecht beruft, liegt der erwähnte Ausnahmetatbestand nicht vor.