24.01.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Ein anderer Tätigkeitsbereich als bisher ist zumutbar, wenn damit keine wesentliche Änderung des beruflichen Umfeldes des Versicherten einhergeht


Schlagworte: Sozialrecht, Invaliditätspension, Verweisung
Gesetze:

§ 255 Abs 4 ASVG

In seinem Beschluss vom 14.11.2006 zur GZ 10 ObS 183/06v hat sich der OGH mit der Invaliditätspension befasst:

OGH: Nach der auf die Gesetzesmaterialien gestützten Rechtsprechung des OGH ist ein anderer Tätigkeitsbereich als bisher zumutbar, wenn damit keine wesentliche Änderung des beruflichen Umfeldes des Versicherten einhergeht wie zB das Erlernen gänzlich neuer Tätigkeiten oder der Verweis auf eine Tätigkeit, die in einem anderen arbeitskulturellen Umfeld erbracht werden muss (zB Bauhilfsarbeiter in der Textilbranche).