20.03.2008 Verfahrensrecht

OGH: Keine analoge Anwendung des § 188 Abs 1 AußStrG 2003 bzw § 55 Abs 1 Z 1 NO bei Beglaubigung durch Legalisator

Legalisatoren sind nicht analog zu § 188 Abs 1 AußStrG 2003 bzw § 55 Abs 1 Z 1 NO befugt, sich die Identität einer Vertragspartei durch Vorlage eines Lichtbildausweises nachweisen zu lassen


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Grundbuch, Beglaubigung, Legalisator, Identitätsfeststellung, Lichtbildausweis
Gesetze:

§ 55 NO, § 188 Abs 1 AußStrG, Art IV § 8 Vbg GARG

GZ 5 Ob 234/07h, 06.11.2007

Der Antragsteller begehrt die Einverleibung einer Dienstbarkeit. Die Beglaubigung der Unterschrift des Antragstellers erfolgt durch einen Legalisator, dem die Identität des Antragstellers durch einen amtlichen mit eigener Unterschrift versehenen Lichtbildausweis nachgewiesen wurde. Das Erstgericht wies das Grundbuchsgesuch ab. Gemäß Art IV § 8 Vbg GARG dürfe der Legalisator die Echtheit einer Unterschrift nämlich nur dann beglaubigen, wenn ihm die Partei, um deren Unterschrift es sich handle, persönlich bekannt sei, oder deren Identität durch zwei verlässliche Zeugen bestätigt werde. Nach Auffassung des Antragstellers sei die Beglaubigung einer Unterschrift durch einen Legalisator in Grundbuchssachen grundsätzlich einer gerichtlichen oder notariellen Legalisierung gleich zu halten, da der Gesetzgeber bei der Identitätsprüfung durch Lichtbildausweise nicht zwischen Gerichten und Notaren einerseits und Legalisatoren andererseits differenzieren wollte.

OGH: Gemäß Art IV § 8 Abs 1 Vbg GARG darf der Legalisator die Echtheit einer Unterschrift nur dann beglaubigen, wenn ihm die Partei, um deren Unterschrift es sich handelt, persönlich bekannt ist, oder deren Identität durch zwei verlässliche Zeugen bestätigt wird, und wenn die Partei die Urkunde in seiner Gegenwart eigenhändig unterfertigt oder die auf der Urkunde befindliche Unterfertigung vor ihm als die ihrige anerkennt. Die Rechtslage entsprach bis 1942 der für die Identitätsprüfung durch Gerichte und Notare. Gemäß Art I § 1 Abs 1 der Verordnung zur Änderung des Beurkundungsrechts konnte der Notar die Identität auch aufgrund eines mit einem Lichtbild und einer eigenhändigen Unterschrift versehenen amtlichen Ausweises feststellen. Diese Regelung galt entsprechend bei gerichtlichen und notarischen Unterschriftsbeglaubigungen sowie anderen gerichtlichen und notarischen Beurkundungen und Beglaubigungen. Mit dem Bundesgesetz vom 24. März 1977, BGBl 1977/162, erfolgte die Einarbeitung der Identitätsfeststellung durch ein Personaldokument in § 55 Z 1 NO. Auch Gerichte haben nach § 188 Abs 1 AußStrG 2003 die Echtheit einer Unterschrift zu beglaubigen, wenn der Antragsteller seine Identität durch eines der im § 55 NO genannten Mittel ausweist.

Die für Notare und Gerichte maßgebliche Rechtsentwicklung in Richtung einer Identitätsprüfung durch einen Lichtbildausweis hat der Gesetzgeber bei den Legalisatoren nicht nachvollzogen. Da die Regelungen über die Bestellung und den Wirkungskreis eines Legalisators dadurch gekennzeichnet sind, dass dieser für seine Funktionsausübung keine fachspezifisch juristische Ausbildung vorweisen muss und andererseits dessen amtliche Tätigkeit gewissen örtlichen Einschränkungen unterliegt, die auf eine ganz spezifische örtliche Nähe zum jeweiligen Geschäftsfall hinweisen, sind Legalisatoren nicht analog zu § 188 Abs 1 AußStrG 2003 bzw § 55 Abs 1 Z 1 NO befugt, sich die Identität einer Vertragspartei durch Vorlage eines Lichtbildausweises nachweisen zu lassen.

Eine der Vorschrift des Art IV § 8 Abs 1 Vlbg GARG widersprechende Beglaubigung durch den Legalisator mit einer Identitätsprüfung durch einen Lichtbildausweis stellt keine bloße Ordnungswidrigkeit dar. Wird dieser Norm nicht entsprochen, fehlt vielmehr ein konstitutives Wirksamkeitserfordernis für die Beglaubigung, sodass sie einer gerichtlichen oder notariellen Legalisierung nicht gleichgehalten werden kann.

Die Vorinstanzen haben daher zu Recht das Grundbuchsgesuch mangels wirksamer Beglaubigung infolge Verletzung der Vorschrift des Art IV § 8 Abs 1 Vbg GARG abgewiesen.