24.01.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zwar ergibt sich aus § 8 Abs 1 PR61 mit hinreichender Deutlichkeit, dass im Fall der Selbstkündigung des Arbeitnehmers Anspruch auf Administrativpension nicht besteht, doch kann aus § 23, auf den § 8 Abs 4 PR61 ausdrücklich verweist, abgeleitet werden, dass in den übrigen Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses nur eine vom Dienstnehmer verschuldete Auflösung des Dienstverhältnisses zum Verlust der Bankleistung führen soll


Schlagworte: Kollektivvertrag (PR61), Administrativpension, Selbstkündigung, Bankleistung
Gesetze:

§ 8 des Kollektivvertrages (für Angestellte der Banken und Bankiers - Pensionsreform 1961)

In seinem Beschluss vom 23.11.2006 zur GZ 8 ObA 92/06x hat sich der OGH mit dem Kollektivvertrag für Angestellte der Banken und Bankiers (PR61) befasst:

OGH: Zwar ergibt sich aus § 8 Abs 1 PR61 mit hinreichender Deutlichkeit, dass im Fall der Selbstkündigung des Arbeitnehmers Anspruch auf Administrativpension nicht besteht, doch kann aus § 23, auf den § 8 Abs 4 PR61 ausdrücklich verweist, abgeleitet werden, dass in den übrigen Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses nur eine vom Dienstnehmer verschuldete Auflösung des Dienstverhältnisses zum Verlust der Bankleistung führen soll.