03.04.2008 Verfahrensrecht

OGH: Gebührenbestimmung gem § 39 GebAG und unberücksichtigte Einwendungen

Die Gebührenbestimmung ohne Beschlussbegründung nach § 39 Abs 3 zweiter Satz GebAG ist eine dem echten Versäumungsurteil nach § 396 ZPO vergleichbare Säumnisentscheidung


Schlagworte: Gebührenbestimmung, Sachverständiger, Einwendungen
Gesetze:

§ 39 GebAG

GZ 15 Os 121/07v, 17.12.2007

Der Verteidiger sprach sich gegen die antragsgemäße Bestimmung der Gebühren aus und beantragte, diese lediglich mit 108,50 Euro festzusetzen. Die Äußerung des Verteidigers langte zwar bei Gericht ein, wurde jedoch nicht zum für die Gebührenbestimmung maßgeblichen Teilakt übermittelt und blieb daher bei der Gebührenbestimmung unberücksichtigt. Mit dem angefochtenen Beschluss wurden sohin die Gebühren unter Hinweis auf § 39 Abs 3 zweiter Satz GebAG antragsgemäß mit 493,30 Euro bestimmt.

OGH: In Strafsachen ist dem Ankläger und dem Beschuldigten (Verurteilten), falls dieser aber vertreten ist, seinem Verteidiger, unter Beischluss einer Ausfertigung des schriftlichen Gebührenantrags Gelegenheit zur Äußerung binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht übersteigenden Frist zu geben (§ 39 Abs 1 GebAG). Diesem Anhörungsverfahren kommt nach der GebAG-Novelle 1994 nunmehr besondere Bedeutung zu, weil für den Fall der Unterlassung von Einwendungen eine Begründungserleichterung nach § 39 Abs 3 zweiter Satz GebAG besteht. Die den Parteien einzuräumende Frist zur Äußerung zum Gebührenantrag des Sachverständigen und allenfalls erstattete Einwendungen der Partei haben im Gebührenbestimmungsverfahren die gleiche Funktion wie die Frist zur Klagebeantwortung und die Klagebeantwortung im Zivilprozess (§ 243 ZPO). Die Gebührenbestimmung ohne Beschlussbegründung nach § 39 Abs 3 zweiter Satz GebAG ist eine dem echten Versäumungsurteil nach § 396 ZPO vergleichbare Säumnisentscheidung.

Das OLG hat im Zeitpunkt der Beschlussfassung die Stellungnahme des Verurteilten zum verzeichneten Honoraranspruch des Sachverständigen - infolge irrige Annahme, dass keine Einwendungen erfolgt seien - nicht berücksichtigt und hat seine Begründung auf § 39 Abs 3 zweiter Satz GebAG gestützt. Der angefochtene Gebührenbeschluss war daher aufzuheben und dem OLG diesbezüglich die neuerliche, iSd § 39 Abs 3 erster Satz GebAG zu begründende Entscheidung unter Berücksichtigung der Einwendungen des Verurteilten und einer Stellungnahme des Sachverständigen hiezu aufzutragen.