17.04.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zum Rechtsweg für die Durchsetzung von Ansprüchen der Miteigentümer gegen Verwalter

Ansprüche des Miteigentümers gegen anderen Miteigentümer, der zugleich Verwalter der gemeinschaftlichen Sache ist, sind im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Rechtsweg, Miteigentümer, Verwalter, falsch bezeichneter Rechtsschutzantrag
Gesetze:

§ 1 AußStrG, § 838a ABGB, § 837 ABGB, § 40 JN

GZ 7 Ob 204/07m, 12.12.2007

Kläger und Beklagter sind Eigentümer einer Liegenschaft, die vom Beklagten auch verwaltet wird. Der Kläger begehrt vom Beklagten - in seiner Eigenschaft als Verwalter - ua die Herausgabe von Kopien aller Mietverträge.

OGH: Mit dem am 1. 1. 2005 in Kraft getretenen § 838a ABGB ist erstmals ausdrücklich geregelt, dass über alle Streitigkeiten zwischen Miteigentümern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist. Die sich aus § 837 ABGB ergebenden Rechte und Pflichten der Teilhaber und damit auch die Ansprüche aus der Rechnungslegungspflicht des Verwalters werden mit der Verwaltung und Benützung unmittelbar zusammenhängend in das Außerstreitverfahren verwiesen. Lediglich die Ansprüche gegen einen nicht der Gemeinschaft angehörenden Verwalter werden vom außerstreitigen Rechtsweg ausgenommen. Ansprüche der Miteigentümer gegen einen der ihren, der auch die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache übernommen hat, sind als Streitigkeiten zwischen den Miteigentümern zu beurteilen, die als unmittelbar mit der Verwaltung und Benützung zusammenhängend im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen sind. Der Grund für die Ungleichbehandlung kann darin gesehen werden, dass ein Miteigentümer, der gleichzeitig Verwalter ist, bei Streitigkeiten über seine Verwaltertätigkeit in aller Regel auch über die bloße Verwalterstellung hinausgehende, im Miteigentumsverhältnis wurzelnde Eigeninteressen vertritt, die mit der Verwaltung und Benutzung der gemeinschaftlichen Sache im Zusammenhang stehen.

Ist zweifelhaft, in welchem Verfahren eine Rechtssache zu behandeln und zu erledigen ist, so hat das Gericht darüber zu entscheiden. Dies richtet sich nicht nach der Bezeichnung durch die Partei, sondern nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens der Partei (§ 40a JN). Derartige Zweifel bestehen schon dann, wenn die verfehlte Verfahrensart nicht völlig unbeabsichtigt war. § 40a JN ist auch dann anzuwenden, wenn sich die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges erst im Rechtsmittelverfahren herausstellt. Ein falsch bezeichneter Rechtsschutzantrag soll also nicht zurückgewiesen, sondern einfach im richtigen Verfahren behandelt werden.