17.04.2008 Verfahrensrecht

OGH: Obligatorischer Anspruch auf Eigentumsübertragung ist Forderung iSd § 14 Abs 1 KO

Der obligatorische Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einer Liegenschaft stellt eine Forderung iSd § 14 Abs 1 KO


Schlagworte: Konkursrecht, Liegenschaft, obligatorischer Anspruch, Konkursforderung
Gesetze:

§ 13 KO, § 14 KO, § 431 ABGB

GZ 10 Ob 14/07t, 18.12.2007

Der Beklagte hielt dem Räumungsbegehren des Klägers den vor Konkurseröffnung des Klägers geschlossenen, nicht intabulierten Kaufvertrag entgegen.

OGH: Die Beurteilung, ob vom Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung verkaufte Liegenschaften noch zu dessen gemäß § 1 KO in die Konkursmasse fallendem Vermögen gehören, ist nach der Bestimmung des § 431 ABGB und den darin normierten Intabulationsvoraussetzungen vorzunehmen. Demgemäß ist außer einem Erwerbstitel auch die Eintragung ins Grundbuch erforderlich. Die Aushändigung einer einverleibungsfähigen Urkunde und die Übergabe bzw Übernahme der Liegenschaft bewirken noch nicht den Übergang des Eigentums; dieses verbleibt vielmehr bis zur Eintragung des Neueigentümers beim bisherigen Eigentümer. Wurde bis zum Tag der Konkurseröffnung eine Einverleibung vom Käufer nicht beantragt, so ist von dem auf die öffentliche Bekanntmachung des Inhaltes des Konkursediktes folgenden Tag an eine solche auch nicht mehr möglich, weil zufolge der in § 13 KO normierten Grundbuchssperre Einverleibungen nach der Konkurseröffnung nur noch dann bewilligt und vollzogen werden können, wenn sich der Rang der begehrten Eintragung nach einem vor der Konkurseröffnung liegenden Tag richtet. Für die Beurteilung des Ranges nach § 13 KO sind die allgemeinen Vorschriften des Grundbuchsrechtes (§ 29 GBG) und damit - mangels Ranganmerkung - der Zeitpunkt der Einbringung des Gesuches beim Grundbuchsgericht maßgebend.

Dass der Beklagte die Wohnung bereits benützt, ändert rechtlich daran nichts, da gemäß § 431 ABGB außerhalb der im Gesetz normierten (hier nicht gegebenen) Ausnahmen vom Eintragungsprinzip kein Platz für außerbücherliches Eigentum besteht. Auch im Fall der Übertragung des Besitzes an den Erwerber gewährt der Vertrag, solange das Erwerbsgeschäft nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen ist, lediglich einen auf Erwerb des dinglichen Rechtes gerichteten Titel, nicht jedoch das dingliche Recht selbst. Dieses steht daher - allein - dem inzwischen intabulierten Kläger zu. Der obligatorische Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einer Liegenschaft ist hierbei (ebenso wie jener auf Lastenfreistellung) ein aus der Konkursmasse zu befriedigender und stellt damit eine Forderung iSd § 14 Abs 1 KO dar. War der Gemeinschuldner noch bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft, dann verwandelt sich der obligatorische Anspruch des Käufers auf Verschaffung des Eigentums an der Liegenschaft durch die Konkurseröffnung in eine Geldforderung auf das Interesse als Konkursforderung. Der Vertragsteil, der vorausgeleistet hat, muss sich mit der Konkursquote begnügen.

Für den Fall eines nicht verbücherten Kaufvertrages kommt eine Analogie des § 24 KO gegenüber einem späteren, verbücherten Käufer auf Grund der Bestimmungen der §§ 431 ABGB und 13 KO nicht in Frage.