17.04.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zu den Voraussetzung für Schadenersatzanspruch nach § 394 EO

Der Schadenersatzanspruch nach § 394 EO setzt eine rechtskräftige Entscheidung im Hauptverfahren voraus, die den Anspruch aberkennt, oder die Entscheidung im Sicherungsverfahren, die den Sicherungsantrag mangels Gefährdung oder mangels ausreichender Bescheinigung des Anspruchs abweist, voraus


Schlagworte: Provisorialverfahren, Schadenersatz, zu Unrecht erlassene einstweilige Verfügung, Gemeinschaftsrecht, Rechtskraft
Gesetze:

§ 394 EO

GZ 17 Ob 28/07b, 11.12.2007

Der Beklagte begehrt nach § 394 EO den Ersatz des durch die unberechtigte einstweilige Verfügung entstandenen Schadens, da die der einstweiligen Verfügung zugrunde liegende Rechtsmeinung des OGH - wie ein später ergangenes Urteil des EuGH gezeigt hat - gemeinschaftsrechtswidrig ist. Zudem soll dem EuGH die Frage, ob im Wege des Schadenersatzanspruchs nach § 394 EO die Folgen einer rechtskräftigen Entscheidung behoben werden können, wenn diese dem Gemeinschaftsrecht widerspricht, zur Vorabentscheidung vorgelegt werden

OGH: Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch nach § 394 EO ist eine gerichtliche Entscheidung, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Verfügung zu Unrecht erlassen wurde. Das kann die rechtskräftige Entscheidung im Hauptverfahren sein, die den Anspruch aberkennt, oder die Entscheidung im Sicherungsverfahren, die den Sicherungsantrag mangels Gefährdung oder mangels ausreichender Bescheinigung des Anspruchs abweist. Liegt keine derartige Entscheidung vor, dann muss auch ein Antrag nach § 394 EO erfolglos bleiben. Andernfalls müsste im Verfahren über den Ersatzanspruch erst geprüft werden, ob der zu sichernde Anspruch bereits bei Erlassung der einstweiligen Verfügung nicht bestanden hat.

Das Verfahren nach § 394 EO ist ein summarisches Verfahren zur Liquidierung von Schäden, das dem entspricht, in dem die gefährdete Partei vorläufigen Rechtsschutz erlangt hat. Es ist nicht dafür gedacht und nicht dafür geeignet, den zu sichernden Anspruch zu prüfen. Eine solche Prüfung wäre aber notwendig, wenn keine Entscheidung vorliegt, aus der sich ergibt, dass der zu sichernde Anspruch von Anfang an nicht bestanden hat. Dass Rechtsprechung des EuGH besteht, aus der der Beklagte schließt, dass sie - hätte sie bereits im Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung bestanden - zur Verneinung des Anspruchs hätte führen müssen, vermag eine zwischen den Parteien ergangene Entscheidung nicht zu ersetzen.

Der Beklagte will mit der dem EuGH vorzulegenden Frage geklärt erhalten, ob im Wege des Schadenersatzanspruchs nach § 394 EO die Folgen einer rechtskräftigen Entscheidung behoben werden können, wenn diese dem Gemeinschaftsrecht widerspricht. Der EuGH hat wiederholt ausgesprochen, dass die Rechtskraft nationaler Entscheidungen ohne entsprechende nationale Vorschriften nicht durchbrochen werden kann, auch wenn die Entscheidungen dem Gemeinschaftsrecht widersprechen. Ist aber die Rechtskraft der Entscheidungen zu respektieren, dann fehlt auch dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch nach § 394 EO die Grundlage.