24.04.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zustellung durch das Einordnen in ein bei den Gerichten eingerichtetes Fach

Wird eine Zustellung an einen Parteienvertreter durch das Einordnen des Schriftstückes in ein bei den Gerichten für berufsmäßige Parteienvertreter eingerichtetes Fach vorgenommen und der Rückschein dabei nicht auch von einem Gerichtsbediensteten unterfertigt, dann stellt er keine öffentliche Urkunde dar und unterliegt der freien Beweiswürdigung


Schlagworte: Zustellung, bei Gericht eingerichtetes Fach, Rückschein, öffentliche Urkunde
Gesetze:

§ 88 ZPO

GZ 10 ObS 131/07y, 18.12.2007

OGH: Wird eine Zustellung an einen Parteienvertreter durch das Einordnen des Schriftstückes in ein bei den Gerichten für berufsmäßige Parteienvertreter eingerichtetes Fach vorgenommen und der Rückschein dabei nicht auch von einem Gerichtsbediensteten unterfertigt, dann stellt er keine öffentliche Urkunde dar und unterliegt der freien Beweiswürdigung. Der Empfänger kann dann bescheinigen, dass er das Schriftstück erst zu einem späteren als dem aus dem Rückschein ersichtlichen Datum übernommen hat. Dabei gilt iSd stRsp des OGH, dass ein Rechtsmittel die Vermutung der Rechtzeitigkeit in dem Sinn für sich hat, als es jedenfalls sachlich zu erledigen ist, solange sich seine Verspätung aufgrund der Aktenlage nicht eindeutig ergibt.