24.04.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zur Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens für wohnrechtliche Angelegenheiten

Das außerstreitige Verfahren ist für wohnrechtliche Angelegenheiten in jenen Fällen zulässig, in denen das Gesetz die betreffende Angelegenheit ausdrücklich oder wenigstens unzweifelhaft schlüssig in das außerstreitige Verfahren verweist


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Rechtsweg, wohnrechtliche Angelegenheiten
Gesetze:

§ 1 AußStrG, § 52 WEG

GZ 5 Ob 220/07z, 20.11.2007

Der Antragsteller begehrt im Außerstreitverfahren die Feststellung, dass entsprechend dem Wohnungseigentumsvertrag die Nutzflächen der noch nicht errichteten Wohnungseigentumsobjekte bis zur Erteilung der Benutzungsbewilligung bzw tatsächlichen Benutzung dieser Objekte bei der Aufteilung der Aufwendungen außer Betracht zu bleiben haben.

OGH: Die Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens ist für wohnrechtliche Angelegenheiten gegeben, wenn das Gesetz die betreffende Angelegenheit ausdrücklich oder wenigstens unzweifelhaft schlüssig in das außerstreitige Verfahren verweist. Ob eine Angelegenheit im streitigen oder außerstreitigen Rechtsweg zu behandeln ist, richtet sich nach dem Wortlaut des Begehrens und dem anspruchsbegründenden Tatsachenvorbringen.

Der gestellte Sachantrag zielt nach seinem Wortlaut iVm dem anspruchsbegründenden Tatsachenvorbringen nicht auf eine in § 52 Abs 1 WEG genannte Angelegenheit: Der Antragsteller bezweckt vielmehr eine Interpretation der im Wohnungseigentumsvertrag festgelegten Aufteilungsvereinbarung. Die Klärung der Frage ist dem streitigen Verfahren vorbehalten.