01.05.2008 Verfahrensrecht

OGH: Einstellung der Exekution bei Abänderung der Vollstreckbarerklärung

Die Abänderung der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung, der einer gleichzeitig bewilligten Exekution die Grundlage entzieht, führt analog zu § 39 Abs 1 EO zur Einstellung der Exekution


Schlagworte: Exekutionsverfahren, ausländische Entscheidung, Aufhebung der Vollstreckbarerklärung, Exekutionsbewilligung, Einstellung
Gesetze:

§ 39 EO, §§ 79 ff EO

GZ 3 Ob 167/07s, 19.12.2007

Das Erstgericht erklärte das Urteil eines Schweizer Zivilamtsgerichts für in Österreich vollstreckbar und bewilligte die Exekution. Während die Exekutionsbewilligung in Rechtskraft erwuchs, hob das Gericht zweiter Instanz infolge Rekurses des Verpflichteten die Vollstreckbarerklärung auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Das Erstgericht stellte die Exekution unter gleichzeitiger Aufhebung aller bisher vollzogenen Exekutionsakte ein.

OGH: Der Fall der (rechtskräftigen) Abänderung der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung, der einer gleichzeitig bewilligten Exekution die Grundlage entzieht, ist im Gesetz nicht geregelt, in seiner Schwere jedoch sowohl dem Fall der Z 9 (rechtskräftige Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung) als auch dem der Z 11 (rechtskräftige Aufhebung der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels) des § 39 Abs 1 EO gleichzuhalten. In beiden Fällen wird nachträglich die formale Voraussetzung der Vollstreckbarkeit einer Entscheidung beseitigt. Dem ist sachlich der Fall gleichzuhalten, dass die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels nie in Rechtskraft erwächst, sondern im Rechtsmittelweg beseitigt (bzw abgeändert) wird. In diesem Fall besteht ein auch von Amts wegen wahrzunehmender Einstellungsgrund.

Als Einstellungsgrund kommt nur eine analoge Anwendung der Z 9 und 11 des § 39 Abs 1 EO in Betracht. Auch wenn in Z 11 allein die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung genannt wird, muss der Einstellungsgrund wohl für beide Fälle des § 84c Abs 1 EO gelten, bei bloß teilweiser Aufhebung (= Abänderung) in Form der Einschränkung nach § 41 EO.