08.05.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Wandlung des Anspruch des Hypothekargläubigers auf Befriedigung aus der Pfandsache in den Anspruch auf Befriedigung aus dem Erlös

Eine nach Rechtskraft des Zuschlags und Erfüllung der Versteigerungsbedingungen, aber vor Durchführung der Meistbotsverteilungstagsatzung erfolgte rechtskräftige Löschung der Hypothek hat keine materiellrechtliche Wirkung


Schlagworte: Exekutionsrecht, Pfandrecht, Hypothekargläubiger, Wandlungszeitpunkt
Gesetze:

§ 237 EO

GZ 8 Ob 112/07i, 16.01.2008

Der Masseverwalter veräußert eine Liegenschaft des Gemeinschuldners. Das vorgemerkte Pfandrecht wurde nach Genehmigung des Kaufvertrages, aber vor der Meistbotsverteilungstagsatzung gelöscht. Bei der Verteilungstagsatzung wurde das Pfandrecht nicht mehr berücksichtigt.

OGH: Eine Pfandrechtswandlung tritt dann ein, wenn das von den Erstehern erlegte Meistbot endgültig zum Befriedigungsfonds für die auf das Meistbot gewiesenen Hypothekargläubiger wurde; deren Rechte auf volle Befriedigung aus dem Pfand haben sich in Ansprüche auf rangmäßige Beteiligung am Meistbot gewandelt. Eine nach Rechtskraft des Zuschlags und Erfüllung der Versteigerungsbedingungen, aber vor Durchführung der Meistbotsverteilungstagsatzung erfolgte rechtskräftige Löschung der Hypothek hat daher keine materiellrechtliche Wirkung.

Nach stRsp sind bei einer außergerichtlichen Verwertung einer durch Absonderungsrechte belasteten Sondermasse durch den Masseverwalter die Verteilungsvorschriften der EO anzuwenden. Allerdings wird in diesem Fall weder ein Zuschlag erteilt, noch sind Versteigerungsbedingungen zu erfüllen. Der maßgebliche Zeitpunkt ist daher für die Beurteilung des Grundbuchstands jener, in dem die konkursgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrags rechtskräftig geworden ist. In diesem Zeitpunkt wandelt sich der Anspruch des Hypothekargläubigers auf Befriedigung aus der Pfandsache in den Anspruch auf Befriedigung aus dem Erlös. Die entgegen § 237 Abs 3 EO erfolgte Löschung des vorgemerkten Pfandrechts ist daher ohne Bedeutung, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt das zugunsten der Bank auf Grund einer Exekution zur Sicherstellung vorgemerkte zwangsweise Pfandrecht noch eingetragen war.