15.05.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zur Zulässigkeit des Rekurses gegen den Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem aus Anlass der Berufung das Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klagebeantwortung als verspätet zurückgewiesen wird

Der Rekurs gegen den Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem aus Anlass der Berufung das Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klagebeantwortung als verspätet zurückgewiesen wird, ist in analoger Anwendung von §519 Abs 1 Z1 ZPO zulässig


Schlagworte: Rechtsmittel, Rekurs, Nichtigkeit
Gesetze:

§ 519 ZPO

GZ 7 Ob 221/07m, 23.01.2008

Das Berufungsgericht hob das Urteil und das Verfahren ab der Klagebeantwortung aus Anlass der Berufung als nichtig auf und wies die Klagebeantwortung als verspätet zurück. Dagegen richtet sich der Rekurs des Beklagten.

OGH: An der Judikatur, dass der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem aus Anlass der Berufung das erstinstanzliche Urteil und das vorangegangene Verfahren einschließlich der mündlichen Streitverhandlung als nichtig aufgehoben und die Klagebeantwortung als verspätet zurückgewiesen werde, deshalb nicht anfechtbar sei, weil noch über das Klagebegehren zu entscheiden sein werde, wurde Kritik geübt. Die Judikatur sei unzutreffend, weil die abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes über einen Sachantrag des Beklagten gleichfalls anfechtbar sei. Sei die Klagebeantwortung tatsächlich nicht verspätet, so könnte dies nach Rechtskraft der Zurückweisung der Klagebeantwortung im Rechtsmittelverfahren gegen das Versäumungsurteil nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden. Der Widerspruch gegen das Versäumungsurteil, mit dem letztlich dessen Aufhebung und doch noch eine Entscheidung über den Antrag auf Klageabweisung erwirkt werden könne, sei wegen der Belastung der Rechtsposition des Beklagten durch die dem Kläger ermöglichte Exekution zur Sicherstellung kein taugliches Äquivalent.

Der OGH schließt sich dieser überzeugenden Argumentation an. Wird aus Anlass der Berufung das Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klagebeantwortung als verspätet zurückgewiesen, so wird über den Rechtsschutzantrag des Beklagten (Klagebeantwortung mit dem Antrag auf Abweisung des Begehrens) endgültig unter Vernichtung des Verfahrensaufwands entschieden. Durch die Möglichkeit der Exekution zur Sicherstellung im Fall des Widerspruchs gegen das allfällige Versäumungsurteil ist auch die Rechtsposition des Beklagten gegenüber der Erstattung einer rechtzeitigen und zulässigen Klagebeantwortung verschlechtert. Der Rekurs gegen den Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem aus Anlass der Berufung das Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klagebeantwortung als verspätet zurückgewiesen wird, ist daher in analoger Anwendung von § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig.