24.01.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Die Prüfung der Frage der Beitragsschuld ist als Verwaltungssache den Gerichten auch im Vorfragenbereich entzogen und es ist hierüber die Entscheidung im Verwaltungsverfahren abzuwarten beziehungsweise zu veranlassen und deren Ergebnis dem gerichtlichen Verfahren zugrunde zu legen


Schlagworte: Sozialrecht, Beitragsschuld, Verwaltungssache
Gesetze:

§ 74 ASGG, § 103 ASVG, § 229 BAO

In seinem Beschluss vom 14.11.2006 zur GZ 10 ObS 164/06z hat sich der OGH mit der Beitragsschuld befasst:

OGH: Vom Arbeits- und Sozialgericht kann über die Aufrechnung von geschuldeten Beiträgen auf die vom Versicherungsträger zu erbringenden Leistungen gemäß § 103 Abs 1 Z 1 ASVG nur dann entschieden werden, wenn die Beitragsschuld entweder unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde. Eine Beitragsschuld ist dann rechtskräftig festgestellt, wenn die der Rechtskraft fähige Entscheidung im administrativen Instanzenzug unanfechtbar ist. Wenn über vom Versicherten geschuldete Beiträge bereits ein rechtskräftiger Verwaltungsbescheid vorliegt, sind die Gerichte daran gebunden. Demgegenüber sind Rückstandsausweise nicht der Rechtskraft fähig.

Sollte die Voraussetzung für die richterliche Entscheidungsbefugnis, dass die Beitragsschuld unbestritten oder im Verwaltungsverfahren bereits rechtskräftig festgestellt ist, nicht vorliegen, hat das Erstgericht sein Verfahren in analoger Anwendung des § 74 ASGG zur Klärung der Beitragsschuld des Klägers bei der Sozialversicherungsanstalt zu unterbrechen.