15.05.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zeitpunkt, zu dem die eine Gerichtsstandsklausel enthaltenden AGB den Vertragspartnern vorliegen müssen

Zum Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung gem Art 23 EuGVVO müssen die eine Gerichtsstandsklausel enthaltenden AGB spätestens im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses den Vertragspartnern vorliegen


Schlagworte: Internationale Zuständigkeit, Gerichtsstandsvereinbarung, AGB, Zeitpunkt, Wirksamkeit
Gesetze:

Art 23 EuGVVO

GZ 2 Ob 192/07k, 24.01.2008

Nach Auffassung des Berufungsgerichts sei es für die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung keineswegs notwendig, dass sich die andere Partei tatsächlich Kenntnis von den AGB verschafft habe, es genüge vielmehr, wenn ihr dies ohne besondere Probleme möglich gewesen sei. Bei AGB sei naturgemäß in der Regel der tatsächliche Zugang zur Kenntnisnahme erforderlich. Anderes gelte für ein vorformuliertes Regelwerk wie hier die VOB, die jederzeit insbesondere über das Internet leicht beschaffbar sei.

OGH: Die Wahl des in einer Gerichtsstandsklausel vereinbarten Gerichts kann nur anhand von Erwägungen geprüft werden, die iZm den Erfordernissen des Art 23 EuGVVO stehen. Erwägungen zu den Bezügen zwischen dem vereinbarten Gericht und dem streitigen Rechtsverhältnis zur Angemessenheit der Klausel und zu dem am gewählten Gerichtsstand geltenden materiellen Haftungsrecht stehen nicht iZm diesen Erfordernissen.

Zum Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung gem Art 23 EuGVVO müssen die eine Gerichtsstandsklausel enthaltenden AGB spätestens im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses den Vertragspartnern vorliegen. Da es an dieser Voraussetzung im vorliegenden Fall mangelt, ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 23 EuGVVO nicht zustandegekommen.

Der Verweis des Rekursgerichts auf die leichte Abfragbarkeit der VOB/B im Internet kann an dieser Beurteilung nichts ändern. Denn nach dem hier vorliegenden Sachverhalt musste dem Geschäftsführer der Beklagten bei Unterfertigung des Verhandlungsprotokolls durch den Vertreter der Klägerin bei der Besprechung (womit der Vertrag zustande kam) klar sein, dass eine Interneteinsicht (vor Unterfertigung und somit vor Zustandekommen des Vertrags) nicht erfolgt war. Die Beklagte konnte daher keinesfalls von einer tatsächlichen Zustimmung zur aus dem Text des Verhandlungsprotokolls nicht ersichtlichen Gerichtsstandsklausel ausgehen.