29.05.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage der Wirksamkeit einer vereinbarten Schiedsklausel

Die vereinbarte Schiedsklausel gilt auch für Streitigkeiten im Hinblick auf die Unwirksamkeit des Hauptvertrages um zu vermeiden, dass die Schiedsklausel umgangen wird, indem behauptet wird, der Hauptvertrag sei nicht zustande gekommen


Schlagworte: Zivilprozessrecht, Schiedsgerichtsbarkeit, Schiedsklausel, Schiedsvertrag, Anfechtung
Gesetze:

§ 577 Abs 3 ZPO, § 595 ABs 1 ZPO aF, § 596 Abs 2 ZPO aF

GZ 10 Ob 120/07f, 05.02.2008

Die Klägerin wurde aufgrund einer Ausschreibung mit der Errichtung einer Abwasserbeseitigungs- und Wasserversorgungsanlage seitens der beklagten Stadtgemeinde beauftragt. Zu diesem Zweck wurden ein Werkvertrag sowie ein Schiedsvertrag abgeschlossen, wobei mit letzterem die ausdrückliche Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart wurde. Nachdem seitens der Klägerin das Anbot einseitig aufgrund eines angeblichen Rechenfehlers erhöht wurde, der Gemeinderat jedoch den Auftrag entsprechend dem seinerzeitigen Anbot erteilte, verweigerte die Klägerin die Bauausführung, woraufhin das Schiedsgericht einberufen wurde. Dieses verwarf den Einwand der Klägerin, wonach der Schiedsvertrag mangels Schriftform nicht rechtswirksam zustande gekommen sei und verurteilte diese zur Zahlung von Schadenersatz. Die Klägerin begehrt nunmehr die Aufhebung dieses Schiedsspruches.

OGH: Die Aufhebung eines Schiedsspruches setzt voraus, dass entweder ein schriftlicher Schiedsvertrag vorliegt oder eine entsprechende schriftliche Korrespondenz zwischen den Parteien erfolgt ist, aus welcher sich die Vereinbarung einer Schiedsgerichtsbarkeit ergibt. Dieses Schriftlichkeitserfordernis erfüllt Beweisfunktion als auch Schutzfunktion, indem die Parteien vor Übereilung geschützt werden und ihnen bewusst gemacht werden soll, dass auf den ordentlichen Rechtsweg verzichtet wird. Die schriftliche Erklärung der Parteien, sich einem Schiedsgericht zu unterwerfen, kann auch in einem die materiell-rechtlichen Beziehungen der Parteien regelnden Vertrag enthalten sein. Die Errichtung eines eigenen Schiedsvertrages ist daher nicht erforderlich. Bei der in § 596 Abs 2 ZPO aF geregelten Frist handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Präklusivfrist, die mit Zustellung des Schiedsspruches oder dem Bekannt werden des Anfechtungsgrundes zu laufen beginnt und nicht erstreckt werden kann. Nach Ablauf dieser Frist kann die Klage daher nicht auf weitere Anfechtungsgründe ausgedehnt werden. Auch im Übrigen muss die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruches die Voraussetzungen des § 226 ZPO erfüllen.