29.05.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zur Zulässigkeit einer Oppositionsklage gegen einen von einer Verwaltungsbehörde erlassenen Exekutionstitel

Eine Oppositionsklage gegen einen von einer Verwaltungsbehörde erlassenen Exekutionstitel ist unzulässig


Schlagworte: Exekutionsrecht, Oppositionsklage, Exekutionstitel von Verwaltungsbehörde
Gesetze:

§ 35 EO

GZ 3 Ob 258/07y, 30.01.2008

Der Kläger begehrt mit Oppositionsklage die Feststellung, dass die Ansprüche der betreibenden Partei, wie sie in den in der Klage angeführten Strafbeschlüssen des Firmenbuchgerichts "festgesetzt und zur Zahlung vorgeschrieben wurden", erloschen seien. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht hob aus Anlass der Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil als nichtig auf und wies die Klage zurück. Gemäß § 35 Abs 2 dritter Satz EO seien Einwendungen gegen den Anspruch bei jener Behörde anzubringen, von welcher die Exekutionstitel ausgegangen seien.

OGH: Die Unzulässigkeit einer Oppositionsklage (Einwendungen gegen den Anspruch) gegen einen von einer Verwaltungsbehörde erlassenen Exekutionstitel ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 35 Abs 2 letzter Satz EO. Danach sind die Einwendungen bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel stammt. Zwar kann die Exekution mit Zustimmung der betreibenden Partei vom Exekutionsgericht auch dann eingestellt werden, wenn der Exekutionstitel von einer Verwaltungsbehörde stammt. Im Streitfall ist aber bei einem solchen Titel ein Oppositionsverfahren vor Gericht unzulässig. Die Erhebung von Einwendungen gemäß § 35 EO vor der Verwaltungsbehörde mit der letzten Entscheidungskompetenz des VwGH bedeutet keine Verweigerung des Zugangs zu einem unabhängigen Gericht. Die These ignoriert, dass im Oppositionsstreit der Entscheidungsgegenstand nicht mehr im Offenlegungsanspruch, sondern im titulierten Zahlungsanspruch besteht, der infolge eines nach der Titelschöpfung eingetretenen Sachverhalts nicht mehr aufrecht sein soll. Dem Rekurswerber kann höchstens eine Zweckmäßigkeitserwägung dahin eingeräumt werden, dass eine Gerichtszuständigkeit für den Oppositionsstreit unter dem Gesichtspunkt des Themenzusammenhangs allenfalls zweckmäßig sein könnte. Wenn aber der Gesetzgeber dem vom Firmenbuchgericht erlassenen Strafbeschluss nicht die Qualität eines Exekutionstitels zuordnet, im GEG ein Verfahren vor dem Kostenbeamten anordnet und erst dessen Zahlungsauftrag der Exekutionstitel ist, muss die in § 35 Abs 2 EO normierte Entscheidungskompetenz der Verwaltungsbehörde zur Entscheidung über Einwendungen gegen den Anspruch beachtet werden.