05.06.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zur Zulässigkeit der Exekution aufgrund eines Titels, in dem eine Verbindlichkeit Zug um Zug gegen eine zu erbringende Gegenleistung ausgesprochen wurde

Aufgrund eines Titels, in dem eine Verbindlichkeit Zug um Zug gegen eine zu erbringende Gegenleistung ausgesprochen wurde, kann zur Hereinbringung der Gegenleistung nicht Exekution geführt werden


Schlagworte: Exekutionsrecht, Vergleich, Zug um Zug
Gesetze:

§ 8 EO

GZ 5 Ob 178/07y, 05.02.2008

Der Hypothekarkläger und der Beklagte haben einen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen, nach dem sich die beklagte Partei verpflichtet, der klagenden Partei den Betrag von 150.000 EUR Zug um Zug gegen grundbuchsfähige Löschungsquittungen betreffend eine Liegenschaft samt Zustimmung zur Löschung aller Bezug habenden Anmerkungen, insbesondere der Hypothekarklage zu bezahlen.

OGH: Dem Vergleich kann nicht entnommen werden, dass der Hypothekargläubiger eine vollstreckbare Verpflichtung übernommen habe, in die Löschung der Anmerkung der Hypothekarklage einzuwilligen, sodass auch bei Nachweis der Zahlung oder Sicherstellung derselben (§ 1052 ABGB) keine Löschung vorzunehmen wäre. Aufgrund eines Titels, in dem eine Verbindlichkeit Zug um Zug gegen eine zu erbringende Gegenleistung ausgesprochen wurde, kann zur Hereinbringung der Gegenleistung nicht Exekution geführt werden. Das ergibt sich durch einen Umkehrschluss aus § 8 Abs 1 EO.