05.06.2008 Verfahrensrecht

OGH: Pfändung von Anteilen an einer GesBR

Die Pfändung von Miteigentumsanteilen eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts am Gesellschaftsvermögen ist nach den §§ 331ff EO zulässig


Schlagworte: Exekutionsrecht, Exekution auf andere Vermögensrechte, Pfändung von Anteilen an GesBR, Bezeichnung des Exekutionsobjekts
Gesetze:

§ 331 EO, § 54 Abs 1 Z 3 EO

GZ 3 Ob 26/08g, 27.02.2008

OGH: Das Rekursgericht zog zutreffend die Zulässigkeit einer Pfändung von Miteigentumsanteilen eines Gesellschafters einer GesBR am Gesellschaftsvermögen und eine Exekutionsführung nach den §§ 331 ff EO nicht in Zweifel. Die Pfändung nach § 331 EO ist auch ohne gleichzeitig gestellten Verwertungsantrag zulässig.

Die Auffassung des Rekursgerichts, dass die Betreibende den zu pfändenden Miteigentumsanteil der Verpflichteten zu beziffern gehabt hätte, um Klarheit über den Umfang des Exekutionsobjekts zu erhalten, ist zu streng und steht mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung in Widerspruch, dass das Gebot der Bezeichnung des Exekutionsobjekts nicht zu unnötigem Formalismus führen darf und nur dazu dient, dass der Verpflichtete oder ein allfälliger Drittschuldner erkennen kann, auf welches Objekt Exekution geführt werden soll. Wenn daher die Betreibende hier in ihrem Verbesserungsschriftsatz von einer Beteiligung sowohl der Betreibenden als auch der Verpflichteten am gemeinsamen Unternehmen spricht, so lässt dies zwar offen, ob es sich um Hälfteanteile handelt oder ob es noch andere Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gibt. Für die Verpflichtete selbst bedarf es aber zur Aufklärung darüber, was in Exekution gezogen werden soll, keiner ziffernmäßigen Bezeichnung des Miteigentumsanteils der Gesellschafterin, weil ihr die eigene Beteiligung ja bekannt sein muss. Ob das Exekutionsobjekt überhaupt oder in welchem Umfang tatsächlich existiert, ist im Exekutionsbewilligungsverfahren über den bloßen Pfändungsantrag nicht zu prüfen.