12.06.2008 Verfahrensrecht

OGH: Auswirkungen des Verzichts auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Verfahren ohne Anwaltspflicht auf die Stellung als Parteienvertreter

Der Verzicht auf die Rechtsanwaltsberechtigung führt nicht automatisch zum Erlöschen der Vertretungsbefugnis


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Rechtsanwaltspflicht, Vertretungsbefugnis, Erlöschen, Zustellung, Nachsendeadresse
Gesetze:

§ 52 Abs1 AußStrG, § 68 Abs 1 AußStrG, § 34 Abs 1 RAO, § 2 Z 5 ZustG

GZ 2 Ob 163/07w, 14.02.2008

In der gegenständlichen Enteignungssache, in welcher die Höhe des zu leistenden Entschädigungsbetrages den Streitpunkt darstellt, wird eine fehlerhafte Zustellung behauptet, weil der Beschluss des Erstgerichts an den zwischenzeitig emeritierten Rechtsvertreter der Antragstellerinnen zugestellt wurde. Dem Gericht wurde handschriftlich eine neue Zustelladresse bekannt gegeben, an welche in Folge ein weiterer Beschluss zugestellt wurde, nachdem eine Berichtigung infolge fehlender Kostenentscheidung erforderlich war.

OGH: Soweit eine Entscheidung der ersten Instanz lediglich im Kostenpunkt berichtigt wird, oder ein Beschluss zum Zwecke der Ergänzung in der Kostenentscheidung ergeht, wird dadurch keine neue Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt. Das Erlöschen der Befugnis des Rechtsanwalts, die Partei im Verfahren zu vertreten, führt nur in jenem Verfahren, in dem Anwaltspflicht herrscht, zu einer Unterbrechung. Soweit keine gesetzliche Verpflichtung besteht, sich durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten zu lassen, kann sich die Partei jeder eigenberechtigten Person als Vertreter bedienen. Handelt es sich dabei um einen Rechtsanwalt, führt das Erlöschen seiner Berufsberechtigung daher nicht automatisch zur Beendigung des Vollmachtverhältnisses. Solange diese Vollmacht weder durch Kündigung noch durch Widerruf beendet wird, bleibt die Vertretungsbefugnis des zwischenzeitig emeritierten Rechtsanwalts aufrecht. Soweit der Empfänger in einem Nachsendeauftrag selbst eine Nachsendeadresse bestimmt, steht ihm der Einwand, dass es sich dabei nicht um eine Abgabestelle iSd § 2 Z 5 ZustG handle, nicht offen, sondern er ist an seine eigene Angabe gebunden und muss sich die Zustellung an dieser Adresse zurechnen lassen.