31.01.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Auf Grund der Privatnutzung des Diensthandys in nicht geringem Umfang trotz Verbotes im Dienstvertrag und mündlicher Besprechung dieser Vereinbarung sowie der Verwarnung des Arbeitgebers reicht auch eine einmalige Verwarnung zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Beharrlichkeit iSd § 27 Z 4 AngG


Schlagworte: Entlassung, Beharrlichkeit, Firmenhandy, Privatnutzung, Verwarnung
Gesetze:

§ 27 Z 4 AngG

In seinem Erkenntnis vom 23.11.2006 zur GZ 8 ObA 69/06i hat sich der OGH mit dem Entlassungsgrund des § 27 Z 4 AngG und der Beharrlichkeit befasst:

Der Dienstnehmerin wurde die Privatnutzung des Firmen-Handys nicht gestattet. Dies wurde sowohl im Dienstvertrag angeführt als auch mündlich explizit besprochen. Trotz mehrmaliger Verwarnungen des Dienstgebers wurde das Telefon - in nicht geringem Umfang - privat benutzt.

Dazu der OGH: Unter der Beharrlichkeit iSd § 27 Z 4 AngG zweiter Fall ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des auf die Verweigerung der Befolgung der Anordnung gerichteten Willens zu verstehen. Die Verweigerung muss sich entweder wiederholt ereignen oder von derart schwerwiegender Art sein, dass auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Angestellten mit Grund geschlossen werden kann.

Auf Grund der Privatnutzung des Diensthandys in nicht geringem Umfang trotz Verbotes im Dienstvertrag und mündlicher Besprechung dieser Vereinbarung sowie der Verwarnung des Arbeitgebers reicht auch eine einmalige Verwarnung zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Beharrlichkeit iSd § 27 Z 4 AngG.