03.07.2008 Verfahrensrecht

OGH: Vorübergehende Abwesenheit des nach § 13 Abs 2 ZustG Bevollmächtigten - Hinterlegung?

Die iSd § 13 Abs 2 ZustG bevollmächtigte Person kann den Empfänger nur bei einer eigentlichen Zustellung durch Ausfolgung eines "Dokuments" vertreten; eine Hinterlegung bei vorübergehender Abwesenheit des nach § 13 Abs 2 ZustG Bevollmächtigten ist nicht zulässig


Schlagworte: Zustellrecht, Zustellbevollmächtigter, Hinterlegung
Gesetze:

§ 13 Abs 2 ZustellG, § 17 ZustellG

GZ 3 Ob 45/08a, 10.04.2008

Die Sendung mit der Klage und dem gerichtlichen Zahlungsbefehl wurde der Bevollmächtigten des Beklagten nicht ausgefolgt; vielmehr erfolgte eine Hinterlegung beim zuständigen Postamt (das die Sendung letztlich als nicht behoben an das Erstgericht zurücksandte); dessen Zusteller legte nur die Verständigung von der Hinterlegung in das Hausbrieffach derselben.

OGH: Nach § 13 Abs 2 ZustG darf ua durch Organe der Post auch an eine dieser gegenüber bevollmächtigte Person zugestellt werden, sofern dies nicht (wofür es hier keine Anhaltspunkte gibt) durch einen Vermerk auf der Sendung ausgeschlossen ist. Dass dies durch Ausfolgung des Schriftstücks zu erfolgen hat, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Zusammenhang des ZustG, insbesondere auch aus dessen § 17. Aus diesem erhellt, dass bei Abwesenheit des Empfängers, also der in der Zustellverfügung bezeichneten Person (§ 2 Z 1 ZustG), oder eines - hier nicht in Frage kommenden - Vertreters iSd § 13 Abs 3 (nicht: 2) ZustG zu hinterlegen und davon der Empfänger schriftlich zu verständigen ist. Die vorübergehende Abwesenheit des nach § 13 Abs 2 ZustG Bevollmächtigten ist somit nach dem klaren Gesetzeswortlaut, der auch dem Zweck der Hinterlegungs- und Vertretungsregeln des Zustellrechts entspricht, kein Hinterlegungsgrund. Die iSd § 13 Abs 2 ZustG bevollmächtigte Person tritt eben nicht in jeder Hinsicht an die Stelle des Empfängers, sondern kann ihn nur bei einer eigentlichen Zustellung durch Ausfolgung iSd § 13 leg cit vertreten.