03.07.2008 Verfahrensrecht

OGH: § 89 GOG - Postsendung mit richtig bezeichnetem Gericht aber falscher Adresse

Besteht das richtig bezeichnete Adressatgericht an der angegebenen Adresse nicht mehr und wird die Postsendung von der Post (aufgrund eines Nachsendeauftrags) an die richtige Adresse umgeleitet, ohne dass es zu einer Zustellung an einem falschen Ort (bei einem "falschen Gericht") kommt, bleibt die Frist mit rechtzeitiger Postaufgabe gewahrt


Schlagworte: Gerichtsorganisationsrecht, Fristen, Postenlauf
Gesetze:

§ 89 GOG

GZ 10 Ob 49/08s, 22.04.2008

Der Beklagtenvertreter gab am Montag, 1. 10. 2007, dem letzten Tag der vierwöchigen Berufungsfrist, eine an das "Landesgericht für ZRS Wien, Schwarzenbergplatz 11, 1040 Wien" adressierte Berufung zur Post, die am Freitag, 5. 10. 2007, beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einlangte. Auf dem Briefkuvert ist handschriftlich vermerkt: "NS: Schmerlingplatz 10-11, 1016 Wien".

OGH: Die Berufung ist jedenfalls an das richtige Gericht adressiert; die angegebene Adresse war aber nicht mehr richtig. Dieser Umstand führte zu einem rein postalischen Umweg (aufgrund eines Nachsendeauftrags), ohne dass eine Zustellung an einem anderen Ort versucht worden wäre. In dieser dadurch gekennzeichneten Sondersituation, dass das angerufene Gericht an der angegebenen Adresse nicht mehr besteht und die Postsendung von der Post an die richtige Adresse umgeleitet wird, bleibt die Berufungsfrist mit rechtzeitiger Postaufgabe gewahrt.