03.07.2008 Verfahrensrecht

OGH: Ist bei der Pfändung eines Unternehmens gem § 331 EO auch ein Leistungsverbot an den Bestandgeber zu erlassen?

Einem Bestandgeber des Verpflichteten ist kein Leistungsverbot zu erteilen, weil er nicht Dritter iSd § 331 Abs 1 zweiter Satz EO ist und ein solches Verbot der exekutiven Verwertung des Unternehmens durch Zwangsverwaltung (§ 334 EO) oder Zwangsverpachtung (§ 341 EO) im Wege stünde


Schlagworte: Exekutionsrecht, Pfändung, Unternehmen, Bestandgeber, Leistungsverbot
Gesetze:

§ 331 EO

GZ 3 Ob 260/07t, 10.04.2008

Das Erstgericht der Betreibenden bewilligte zur Hereinbringung von 23.000 EUR sA die Exekution "durch Pfändung des von der verpflichteten Partei am Standort Wien 7, *****, betriebenen Kaffeehausunternehmens einschließlich des dazugehörigen Gewerberechts und der dem Verpflichteten zustehenden Bestandrechte ob diesem Standort, sohin in Ansehung der Nutzungsrechte am oben bezeichneten Objekt gegen den Liegenschaftseigentümer Marcus W*****". Es verfügte ua, "dem Drittschuldner Marcus W***** wird verboten, aus den gepfändeten Rechten an die verpflichtete Partei zu leisten bzw Verfügungen der verpflichteten Partei über die gepfändeten Nutzungs-/Bestandrechte zu akzeptieren. Mit der Zustellung an den Drittschuldner erwirbt die betreibende Partei an diesen Rechten ein Pfandrecht."

OGH: Die Pfändung eines Unternehmens samt damit verbundener Bestand- und Nutzungsrechte wird durch das an den Verpflichteten gerichtete Verfügungsverbot bewirkt. Einem Bestandgeber des Verpflichteten ist kein Leistungsverbot zu erteilen, weil er nicht Dritter iSd § 331 Abs 1 zweiter Satz EO ist und ein solches Verbot der exekutiven Verwertung des Unternehmens durch Zwangsverwaltung (§ 334 EO) oder Zwangsverpachtung (§ 341 EO) im Wege stünde.