03.07.2008 Verfahrensrecht

OGH: Keine Entscheidungskompetenz des Konkursgerichts für Feststellung, ob bestimmte Vermögensbestandteile dem § 210 Abs 1 Z 2 KO zu unterstellen sind

Außer dem in § 205 KO behandelten Fall kennt die KO im Abschöpfungsverfahren keine Entscheidungskompetenz des Konkursgerichts für Feststellung, ob bestimmte Vermögensbestandteile dem § 210 Abs 1 Z 2 KO zu unterstellen sind


Schlagworte: Insolvenzrecht, Abschöpfungsverfahren, Vermögen
Gesetze:

§ 210 KO, § 211 KO

GZ 8 Ob 3/08m, 30.04.2008

Der Schuldner beantragt beim Konkursgericht festzustellen, dass ein bestimmter Vermögensbestandteil (hier: Casinogewinn) kein Vermögen iSd § 210 Abs 1 Z 2 KO darstellen.

OGH: Der Schuldner hat Vermögen iSd § 210 Abs 1 Z 2 KO herauszugeben, der Treuhänder ist aber ohne eine entsprechende Herausgabe des Schuldners nicht über dieses Vermögen dispositionsbefugt und hat auch keine Möglichkeit, rechtlich gegen den Schuldner vorzugehen, der die Herausgabe von Vermögen iSd § 210 Abs 1 Z 2 KO verweigert. Lediglich im Umfang der Abtretungserklärung, die sich nur auf den pfändbaren Teil der Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion bezieht, stehen dem Treuhänder unmittelbare Rechte zu. Außer dem in § 205 KO behandelten Fall der Änderung des unpfändbaren Betrags der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder der Änderung sonstiger wiederkehrender Leistungen mit Einkommensersatzfunktion kennt die KO im Abschöpfungsverfahren keine Kompetenz des Konkursgerichts auf "Feststellung der Pfändbarkeit" bzw auf Feststellung, ob bestimmte Vermögensbestandteile dem § 210 Abs 1 Z 2 KO zu unterstellen sind. Nun ist insbesondere im Hinblick auf die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung, die gem § 211 Abs 1 Z 2 KO bei Verschulden des Schuldners zu einer vorzeitigen Einstellung des Abschöpfungsverfahrens führen kann, nicht zu leugnen, dass dem Schuldner ein entsprechendes Interesse daran zuzubilligen ist, vom Konkursgericht feststellen zu lassen, ob ein bestimmter Vermögensbestandteil als Vermögen iSd § 210 Abs 1 Z 2 KO zu werten ist. Allerdings ändert dieses rechtliche Interesse des Schuldners nichts daran, dass es an einer entsprechenden Kompetenz des Konkursgerichts mangelt: Eine - analoge - Anwendung des § 205 KO scheitert daran, dass sich diese Bestimmung ausschließlich auf jene Forderungen bezieht, die dem Treuhänder abgetreten wurden. Bei diesen von der Abtretungserklärung umfassten Forderungen ist aber die Rechtslage eine gänzlich andere als bei den in § 210 Abs 1 Z 2 KO genannten Vermögenswerten, über die der Schuldner - wenngleich mit ihn treffenden Obliegenheiten - frei verfügen kann.