03.07.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zur Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs für wohnungseigentumsrechtliche Angelegenheiten

Wohnungseigentumsrechtliche Angelegenheiten, die im außerstreitigen Verfahren zu behandeln sind, werden in § 52 Abs 1 WEG taxativ aufgezählt; die Aufzählung ist allerdings analogiefähig


Schlagworte: Außerstreitrecht, Wohnungseigentum, Rechtsweg, Vorfrage
Gesetze:

§ 52 WEG

GZ 5 Ob 226/07g, 01.04.2008

Der Antragsteller begehrt im Außerstreitverfahren die Ersetzung der Zustimmung der Antragsgegner zur Neufestsetzung der Jahresmietwerte. Die Antragsgegner wenden ein, dass gemäß § 52 Abs 1 Z 1 WEG 2002 lediglich die Nutzwertneufestsetzung in das wohnrechtliche Außerstreitverfahren verwiesen sei, nicht dagegen ein Antrag auf Ersetzung der Zustimmung eines Wohnungseigentümers zur Neuparifizierung, weshalb der außerstreitige Rechtsweg unzulässig sei.

OGH: § 52 Abs 1 WEG beinhaltet eine taxative, aber analogiefähige bzw der berichtigenden Auslegung zugängliche Aufzählung jener wohnungseigentumsrechtlichen Angelegenheiten, die im außerstreitigen Verfahren zu behandeln sind. Die Zuordnung von Rechtsschutzansprüchen zum außerstreitigen Wohnrechtsverfahren kann sich entweder aus der direkten Aufzählung oder aus einem unzweifelhaften Analogieschluss ergeben. Maßgebend für die Beurteilung, welche Art des Verfahrens anzuwenden ist, ist der Wortlaut des vom Antragsteller gestellten Entscheidungsbegehrens und sein Sachvorbringen, also der zur Begründung des Begehrens vorgetragene Sachverhalt.

Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien sind im wohnungseigentumsrechtlichen Außerstreitverfahren allenfalls als Vorfrage, zB bei der Festsetzung der Nutzwerte die der materiellen Rechtslage entsprechende Widmung, zu prüfen, wohingegen die selbständige Feststellung der Rechtsbeziehung der Vertragsparteien auf den ordentlichen Rechtsweg gehört, weshalb ein aus einem Kaufvertrag abgeleiteter Anspruch des ehemaligen Wohnungseigentümers auf Umparifizierung auf dem streitigen Rechtsweg zu entscheiden ist. Der Außerstreitrichter ist nicht nur befugt, Vorfragen wie die Rechtswirksamkeit oder Rechtsunwirksamkeit von Vereinbarungen selbst zu lösen, sondern er ist dazu verpflichtet.